Der Konsum harter Drogen ist nicht nur gesundheitsgefährdend – er hat auch erhebliche Konsequenzen für die Fahrerlaubnis. Wer Betäubungsmittel wie Kokain, Heroin oder Amphetamine konsumiert, riskiert den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis – auch ohne eine konkrete Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss. Hieran hat sich auch durch die Änderung der Rechtslage zu Cannabis (KCanG) nichts geändert.
Rechtsgrundlage: Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Die rechtlichen Maßstäbe zur Beurteilung der Kraftfahreignung bei Drogenkonsum finden sich in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Insbesondere die Nummern 9.1 (Einnahme) und 9.3 (Abhängigkeit) sind hierbei entscheidend.
Nr. 9.1 FeV Anlage 4:
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes – nein (=nicht geeignet)
Nr. 9.3 FeV Anlage 4:
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen – nein (=nicht geeignet)
Diese Regelung gilt für alle Betäubungsmittel außer Cannabis – etwa:
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Kokain
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Heroin
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Amphetamine (z. B. „Speed“)
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MDMA (Ecstasy)
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LSD
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Methamphetamin (Crystal Meth)
Einmaliger Konsum reicht aus – kein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nötig
Ein zentrales Merkmal der Vorschrift ist ihre strikte Auslegung durch die Rechtsprechung: Bereits der einmalige Konsum eines harten Betäubungsmittels führt zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Das bedeutet: Es spielt keine Rolle, ob der Konsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stand oder nicht. Auch wer in seiner Freizeit etwa einmal Kokain konsumiert und dabei nicht Auto fährt, kann seine Fahrerlaubnis verlieren.
Wie erfährt die Behörde vom Drogenkonsum?
Häufig erfährt die Fahrerlaubnisbehörde vom Drogenkonsum über:
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Polizeiliche Ermittlungen (z. B. im Rahmen von Strafverfahren)
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Ergebnisse aus Blutuntersuchungen
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Hinweise aus ärztlichen Gutachten oder Therapieberichten
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Aussagen Dritter oder Selbstanzeigen
Sobald ein solcher Hinweis vorliegt, leitet die Behörde ein Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung ein.
Folgen für Betroffene: Entziehung der Fahrerlaubnis und MPU
Wird der Konsum eines Betäubungsmittels festgestellt, erfolgt in der Regel:
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Bei Antragstellung auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis: Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU)
Dabei ist zu beachten: Um die MPU zu bestehen ist regelmäßig ein längerer Abstinenznachweis (meist 12 Monate) erforderlich.
Gibt es Ausnahmen oder Verteidigungsmöglichkeiten?
In der Praxis sind die Erfolgsaussichten für eine Verteidigung äußerst gering, wenn ein Konsum harter Drogen nachgewiesen ist. Möglich bleibt jedoch im Einzelfall:
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der Nachweis einer unbewussten Einnahme (z. B. durch K.O.-Tropfen – sehr schwer nachweisbar)
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der Nachweis eines Fehlers bei der Probenentnahme oder -auswertung
Wichtig:
Im Gegensatz zum Umgang mit Cannabis, bei dem teilweise zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Konsum differenziert wird, kennt das Fahrerlaubnisrecht bei anderen Betäubungsmitteln keine Toleranzschwelle.
Rechtsprechung:
- OVG Saarlouis – Beschluss vom 15.02.16: Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund eines einmaligen Amphetaminkonsums sind strenge Anforderungen an den Nachweis des Konsums zu stellen.
- VG Trier – Beschluss vom 05.01.16: Bereits einmaliger Konsum von Kokain schließt die Fahreigung aus.
- VGH Baden-Württemberg – Beschluss vom 07.04.14: Durch den Konsum harter Drogen entfällt die Fahreignung. Zur Wiedererlangung ist in jedem Fall ein materieller Abstinenznachweis (Drogenscreening) zu erbringen. Die Behauptung einer Drogenabstinenz allein genügt nicht.
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VG Gelsenkirchen – Beschluss vom 15.12.08: 1. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – also auch Amphetamin – schließt im Regelfall die Kraftfahreignung aus. 2. Die Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs können nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn eine Änderung des Konsumverhaltens nachgewiesen wird. Dies ist der Fall, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch die Vorlage von mindestens vier, über den Zeitraum von einem Jahr in unregelmäßigen Abständen durchgeführten Laboruntersuchungen.
- OVG NRW – Beschluss vom 31.10.08: Um die Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung festzustellen genügt es nicht, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Droge Khat konsumiert hat. Zwar sind die dem Konsum von Khat zugeschriebenen Wirkstoffe Cathinon nach der Anlage I zu § 1 BtmG ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel und Cathin nach der Anlage III zu § 1 BtmG ein verkehrsfähiges Betäubungsmittel. Das allein lässt aber noch nicht die Regelannahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu.
- VG Freibung – Beschluss vom 19.06.08: Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, mit dem dem Widerspruchsführer die Fahrerlaubnis entzogen worden war, wiederhergestellt, d.h. der Widerspruchsführer darf bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch weiterhin am erlaubnispflichten Straßenverkehr teilnehmen. Die Entziehungsverfügung erging wegen Drogenmißbrauchs (Kokain). Das Gericht hat aufgrund eines vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens festgestellt, dass der Widerspruchsführer vom Zeitpunkt der Untersuchung an eine nahezu einjährige Abstinenz eingehalten hatte. Außerdem sei die krisenhafte Situation, die seinerzeit zu der Drogeneinnahme geführt hat, inzwischen bewältigt.
- VG Gelsenkirchen – Beschluss vom 12.06.08: Die einmalige Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung aus. Auf die Frage, ob unter dem Einfluß der Droge ein Kraftfahrzeug geführt wurde, kommt es nicht an.
- OVG Saarlouis – Beschluss vom 14.05.08: Die einmalige Einnahme harter Drogen (hier Kokain) schließt in der Regel die Fahreignung aus, so dass die Fahrerlaubnis ohne weitere Begutachtung zu entziehen ist.
- OVG NRW – Beschluss vom 06.03.07: Bereits bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV – die Kraftfahreignung aus.