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Alkoholmissbrauch und Fahreignung: Rechtliche Bewertung nach den Begutachtungsleitlinien

Alkoholmissbrauch

Alkoholmissbrauch im Fahrerlaubnisrecht – keine Fahreignung gegeben

Fortbestehender Alkoholmissbrauch schließt die Fahreignung grundsätzlich aus. Dies ergibt sich eindeutig aus Nr. 3.13 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, die von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) herausgegeben werden.


Begriffliche Abgrenzung: Alkoholmissbrauch vs. Alkoholabhängigkeit

Im Fahrerlaubnisrecht wird zwischen Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit unterschieden:

  • Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, Alkoholkonsum und das Führen eines Fahrzeugs zuverlässig zu trennen, ohne bereits abhängig zu sein.

  • Alkoholabhängigkeit geht darüber hinaus und erfordert eine Therapie und eine daran anschließende nachgewiesene Abstinenz über einen längeren Zeitraum.

Die Begutachtungsleitlinien führen dazu aus:

Bei Alkoholmissbrauch sind die Voraussetzungen, die an den Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr gestellt werden, nicht erfüllt. Missbrauch liegt vor, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits alkoholabhängig zu sein. In einem solchen Falle ist der Betroffene nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entsprechen.


Wann liegt Alkoholmissbrauch im Sinne der Begutachtungsleitlinien vor?

Gemäß den Leitlinien ist von Alkoholmissbrauch insbesondere in folgenden Fällen auszugehen:

  • Wiederholte Trunkenheitsfahrten, unabhängig von der Blutalkoholkonzentration (BAK).

  • Einmalige Trunkenheitsfahrt mit hoher BAK, auch ohne Ausfallerscheinungen.

  • Aktenkundiger Kontrollverlust über das Trinkverhalten im Zusammenhang mit Verkehrsteilnahme.


Wiederherstellung der Fahreignung: Voraussetzungen laut Begutachtungsleitlinien

Eine Fahreignung kann nur dann wiederhergestellt werden, wenn sämtliche der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Geändertes Trinkverhalten

  • Entweder: kontrollierter Umgang mit Alkohol, mit sicherer Trennung von Trinken und Fahren.

  • Oder: nachgewiesene Alkoholabstinenz, wenn kontrollierter Konsum nicht erreichbar erscheint.

b) Stabilität der Verhaltensänderung

  • Nachweis eines Problembewusstseins und ausreichenden Wissens über Alkohol und Straßenverkehr.

  • Erprobung der Verhaltensänderung über einen angemessenen Zeitraum (i. d. R. mind. 6 Monate, idealerweise 12 Monate).

  • Positive Bewertung der erzielten Wirkungen und nachvollziehbare Darstellung des Änderungsprozesses.

  • Korrektur etwaiger Persönlichkeitsproblematiken und stabile Lebensverhältnisse.

c) Keine körperlichen Hinweise auf Alkoholmissbrauch

  • Ärztlich darf kein Hinweis auf weiterhin missbräuchlichen Konsum bestehen.

  • Bei erforderlicher Abstinenz: vollständiger Verzicht ohne widersprüchliche Befunde.

d) Keine verkehrsrelevanten Leistungsdefizite

  • Etwaige kognitive oder funktionale Beeinträchtigungen infolge früheren Missbrauchs dürfen nicht mehr vorhanden sein.

e) Besondere Fälle (organische Persönlichkeitsveränderungen)

  • Weitere medizinisch-psychologische Voraussetzungen gemäß den Begutachtungsleitlinien sind zu prüfen.

f) Möglichkeit der Teilnahme an einem Rehabilitationskurs

  • Eine evaluierte Rehabilitationsmaßnahme kann die Fahreignung wiederherstellen, wenn:

    • die Verhaltensänderung bereits erfolgt ist, aber noch nicht stabil genug ist.

    • sie begonnen wurde, aber Unterstützung benötigt.

    • sie noch nicht erfolgt ist, aber Einsicht, Kritikfähigkeit und Veränderungsbereitschaft gegeben sind.

Die Fahreignung gilt als wiederhergestellt, wenn der erfolgreiche Abschluss durch eine Teilnahmebescheinigung nachgewiesen wird.


Besondere Anforderungen an Fahrer der Gruppe 2

Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Gruppe 2 (C, C1, CE, D, D1, DE, D1E, Fahrgastbeförderung) gelten strengere Maßstäbe, insbesondere gemäß Anlage 5 FeV. Hier ist die Wiederherstellung der Fahreignung noch strenger zu prüfen.


Behördliche Maßnahmen bei Alkoholauffälligkeit

Zur Abklärung von Eignungszweifeln kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 FeV:

  • die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens und

  • bei Bedarf ein positives MPU-Gutachten anordnen.