Zum Inhalt springen
Startseite | Fahrerlaubnis | Alkohol und Drogen | Drogen und Kraftfahreignung (außer Cannabis)

Drogen und Kraftfahreignung (außer Cannabis)

Nach Nr. 9.1. und 9.3. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt oder von ihnen abhängig ist.

Zu diesen Betäubungsmitteln gehören u.a. Kokain, Heroin, Amphetamine („Speed“), Ecstasy.

Nach dem Wortlaut der Norm wird die Kraftfahreignung somit bereits bei einer einmaligen Einnahme einer solchen Droge ausgeschlossen. Dem folgt die herrschende Rechtsprechung (so z.B. VG Gelsenkirchen Beschluss vom 23.01.08 , 05.02.08 und 12.06.08). Auf einen Zusammenhang zwischen Drogenkonsum und Fahren kommt es nicht an.

 


Rechtsprechung:

  • VGH Baden-Württemberg – Beschluss vom 07.04.14: Durch den Konsum harter Drogen entfällt die Fahreignung. Zur Wiedererlangung ist in jedem Fall ein materieller Abstinenznachweis (Drogenscreening) zu erbringen. Die Behauptung einer Drogenabstinenz allein genügt nicht.
  • VG Gelsenkirchen – Beschluss vom 15.12.08: 1. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – also auch Amphetamin – schließt im Regelfall die Kraftfahreignung aus. 2. Die Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs können nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn eine Änderung des Konsumverhaltens nachgewiesen wird. Dies ist der Fall, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch die Vorlage von mindestens vier, über den Zeitraum von einem Jahr in unregelmäßigen Abständen durchgeführten Laboruntersuchungen.
  • OVG NRW – Beschluss vom 31.10.08: Um die Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung festzustellen genügt es nicht, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Droge Khat konsumiert hat. Zwar sind die dem Konsum von Khat zugeschriebenen Wirkstoffe Cathinon nach der Anlage I zu § 1 BtmG ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel und Cathin nach der Anlage III zu § 1 BtmG ein verkehrsfähiges Betäubungsmittel. Das allein lässt aber noch nicht die Regelannahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu.
  • VG Freibung – Beschluss vom 19.06.08: Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, mit dem dem Widerspruchsführer die Fahrerlaubnis entzogen worden war, wiederhergestellt, d.h. der Widerspruchsführer darf bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch weiterhin am erlaubnispflichten Straßenverkehr teilnehmen. Die Entziehungsverfügung erging wegen Drogenmißbrauchs (Kokain). Das Gericht hat aufgrund eines vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens festgestellt, dass der Widerspruchsführer vom Zeitpunkt der Untersuchung an eine nahezu einjährige Abstinenz eingehalten hatte. Außerdem sei die krisenhafte Situation, die seinerzeit zu der Drogeneinnahme geführt hat, inzwischen bewältigt.
  • VG Gelsenkirchen – Beschluss vom 12.06.08: Die einmalige Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung aus. Auf die Frage, ob unter dem Einfluß der Droge ein Kraftfahrzeug geführt wurde, kommt es nicht an.
  • OVG Saarlouis – Beschluss vom 14.05.08: Die einmalige Einnahme harter Drogen (hier Kokain) schließt in der Regel die Fahreignung aus, so dass die Fahrerlaubnis ohne weitere Begutachtung zu entziehen ist.
  • OVG NRW – Beschluss vom 06.03.07: Bereits bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV – die Kraftfahreignung aus.