Cannabis und Kraftfahreignung
Gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer a)regelmäßig Cannabis konsumiert, oder b)gelegentlich Cannabis konsumiert und a.nicht zwischen Konsum und Fahren… mehrCannabis und Kraftfahreignung