OVG Schleswig - Beschluss vom 19.10.06

Drucken

Zum Inhalt der Entscheidung: Das Recht, von einer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen darf von einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde nicht mit der Begründung aberkannt werden, der Inhaber habe die Voraussetzungen für den gültigen Erwerb dieser Fahrerlaubnis nicht erfüllt.

 

Oberverwaltungsgericht Schleswig

Beschluss vom 19.10.2006

4 MB 30/06

 

(...)

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist offensichtlich rechtswidrig.

Die Antragsgegnerin hat die Aberkennung des Rechts, van der dem Antragsteller erteilten polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, gemäß § 3 Abs. 1 Säte 2 StVG, §§ 28 Abs. 4 Nr 2 und 4 und 46 Abs. 5 FeV verfügt

Gemäß § 28 Abs. 4 Nr 2 FeV gilt für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland nicht, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentfichen Wohnsitz im Inland hatten (die Ausnahmen für Studenten und Schüler greifen im vorliegenden Fall nicht) Dem Antragsteller ist die polnische Fahrerlaubnis am 05.09.2005 erteilt worden, nachdem er am 21.08.2005 das staatliche Examen „Fahrerlaubnis Kategorie Bu bestanden hatte. Der Antragsteller ist seit dem 10.01.1998 durchgehend in Neumünster mit Hauptwohnsitz gemeldet Eine Abmeldung nach Polen ist nach Aktenlage nicht erfolgt. Ausweislich dar Auskunft der Stadtverwaltung Stettin hatte der Antragsteller seinem Antrag auf Ausstellung des polnischen Führerscheins eine Bescheinigung über einen vorübergehenden Aufenthalt in Stettin vom 11.04 2005 bis 09.07.2005 beigefügt. Der Senat vermag daher nicht zu erkennen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in Polen und nicht im Inland hatte.

Auch nach Art. 7 Abs 1 der EU-Richtlinie 91/439 hängt die Erteilung eines Führerscheins u.a. „vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitglied Staates" ab. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Antragsteller die die Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Gerneinschaftsrecht erteilt wurde.

Gleichwohl ist die Aberkennung des Rechts, von der im Mitgliedsstaat Polen erteilten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, gemeinschaftsrechtlich unzulässig. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2005, Rechtssache Kapper - C - 476/01 -. NJW 2004, 1725) verbietet der in der Richtlinie 91/439 aufgestellte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es dem sogenannten Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung eines Führerscheins, der dem Führer eines Kraftfahrzeugs von einem anderen Mitglied Staat ausgestellt wurde, mit der Begründung zu verweigern, dass der Inhaber des Führerscheins nach den Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats gehabt habe.
Die Ablehnung des Rechts, von einem vom Mitgliedsstaat erteilten Führerschein im Inland Gebrauch zu machen, ist gleichbedeutend mit der Nichtanerkennung des Führerscheins. Denn die Richtlinie 91/439 verleiht dem Ausstellungsmitglied Staat eine ausschließliche Zuständigkeit, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 b und Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitz Voraussetzung ausgestellt werden. Es ist alle in Sache dieses Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzung nicht erfüllt haben Hat ein Aufnahmemitgliedstaat ernsthafte Gründe, die Ordnungsgemäßheit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Art, 12 Abs 3 der Richtlinie mitzuteilen (EuGH, Urt. v 29 04.2004, aaO)

Daraus folgt zugleich, dass die streitgegenständliche Verfügung aus Gründen des Gemeinschafts rechts wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Ausstellungsmitglied-Staats auch nicht auf die Tatsache gestützt werden kann: dass der Antragsteller bei der Beantragung der Ausstellung des polnischen Führerscheins die Ausstellungsbehörde nicht darüber informiert hat, dass ihm seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde, vielmehr im Fragebogen bescheinigt hat, dass seine Fahrerlaubnis nicht aktuell einbezogen worden sei und deshalb - womöglich - bei der vorgenommenen ärztlichen Untersuchung die „Alkoholproblematik" des Antragstellers keine Rolle gespielt hat.


Soweit die Antragsgegnerin ihre Verfügung auch auf § 28 Abs 4 Nr 4 FeV gestützt hat, führt auch dies nicht zur Rechtmäßigkeit der Verfügung.

Nach § 28 Abs. 4 Nr. 4 FEV gilt für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland nicht, wenn aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist, ist für den Senat nicht ersichtlich Auf noch laufende Sperrfristen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beruft sich die Antragsgegnerin auch nicht.

Schließlich ist die Streitgegenstand liehe Verfügung auch nicht rechtmäßig, weil nach nationalem Recht eine Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis erst nach Vorlage eines für den Antragsteller positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens in Betracht kommt Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. V. 06.04.2006, Rechtssache Halbritter - C-227/05 -, (...)) ist die nach der deutschen Rechtslage ergangene Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und die auf die Verweigerung des Antragstellers gestützte Annahme seiner Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FEV unvereinbar mit der Richtlinie 91/439 Deren Art 1 Abs. 2 iVm Art 8 Abs 2 und 4 verwehren es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde. Die genannten Bestimmungen verwehren es dem Mitgliedsstaat (auch), bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt werde diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen werde, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich sei, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.

Diese Entscheidung ist auch einschlägig. Dem steht nicht entgegen, dass nach nationalem Recht eine Umschreibung nicht erforderlich ist und dass der Antragsteller, nicht wie Herr Halbritter, seinen Wohnsitz nicht im Ausstellungsmitgliedstaat hatte und gegenüber der Ausstellungsbehörde unzutreffende Angaben gemacht hat. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.


Erweist sich danach die streitbefangene Verfügung als offensichtlich rechtswidrig und liegen dementsprechend die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels in der Hauptsache zugunsten des Antragstellers auf der Hand, so kann auch der angeordnete Sofortvollzug keinen Bestand mehr haben, da ein öffentliches Interesse am Fortwirken eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts von vorn herein nicht in Betracht kommen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschl. des Senats v. 19.09.1991 -4 M 125/91 -, SchlAnz. 1992, 14), Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist demzufolge gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO entsprechend dem Tenor dieser Entscheidung wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs, 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs 3S.3 GK