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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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VG Saarlouis - Beschluss vom 14.12.07

Zum Inhalt der Entscheidung: Die Entscheidung befaßt sich mit diversen Argumenten gegen eine Fahrtenbuchauflage (zur Frage des anmessenen Ermittlungsaufwandes, zur Identifizierbarkeit der auf dem Beweisfoto abgebildeten Person, zur korrekten Ermessensausübung und zur Verhältnismäßigkeit). 

 

Verwaltungsgericht Saarlouis

Beschluss vom 14.12.2007

10 L 1887/07

Aus den Gründen:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 01.10.2007, durch die der Antragstellerin das Führen eines Fahrtenbuches bis 01.10.2008 aufgegeben wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch genügenden Weise damit begründet, dass eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu besorgen wäre, wenn der Halter des Fahrzeugs nicht sofort verpflichtet würde, ein Fahrtenbuch zu führen. Insoweit muss nämlich gesehen werden, dass sich im Bereich des Verkehrsrechts in Fällen der vorliegenden Art das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend sind.

Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Hiervon ausgehend, kann die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht beanspruchen, da die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt.

Rechtsgrundlage für die angegriffene Verfügung ist § 31 a Abs. 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dabei müssen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß, der sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und auch keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, reicht nicht aus. (Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, 2005, § 31 a StVZO, Rdnr. 3, 8).

Im vorliegenden Fall hat der Fahrer des auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen (...) am 13.06.2007 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 58 km/h überschritten. Auch wenn sich der Vorfall auf einer Bundesautobahn ereignet hat, besteht kein Zweifel, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung derart schwerwiegend ist, dass Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31 a StVZO in nennenswertem Umfang verletzt wurden.

Die Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers war auch im Rechtssinne nicht möglich. Eine Unmöglichkeit i. S. v. § 31 a Abs. 1 StVZO ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, VII C 3.80, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12)

Dem Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwandes wird grundsätzlich nur dann genügt, wenn der Fahrzeughalter unverzüglich – regelmäßig innerhalb von zwei Wochen – von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird, damit die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantwortet werden kann. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1993, 11 B 50.93, ZFS 1994, 70).

Vorliegend wurde die Antragstellerin mit Schreiben des Antragsgegners vom 26.06.2007, welches erst am 29.06.2007 zugegangen ist, von der Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt und zur Angabe des Namens und der Anschrift des verantwortlichen Fahrers aufgefordert. Damit wurde die im Regelfall einzuhaltende Zwei-Wochen-Frist jedoch nur sehr geringfügig, nämlich um zwei Tage, überschritten. Es ist nicht zu erkennen, dass die Überschreitung der Frist ursächlich für die Nichtermittlung des Fahrers war oder die Antragstellerin sonst in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt hat. Die Antragstellerin hat sich im Bußgeldverfahren nicht darauf berufen, dass sie den Fahrer nicht mehr erinnern könne. Vielmehr hat die Antragstellerin überhaupt keine Angaben gemacht. Hätte sie sich aber tatsächlich bei Erhalt des Schreibens vom 26.06.2007 nicht mehr an den Fahrer erinnern können, hätte es sich der Antragstellerin geradezu aufdrängen müssen, diesen Sachverhalt gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde darzulegen. Ihr Verhalten spricht daher mit Gewicht dafür, dass die Antragstellerin die Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers verweigert hat. Daher hätte auch aller Voraussicht nach eine frühere Anhörung kein Ermittlungsergebnis erbracht. Soweit die Antragstellerin erstmals im gerichtlichen Verfahren argumentiert, es sei ihr mehr als 14 Tage nach dem fraglichen Verkehrsverstoß „nicht mehr zumutbar sich daran zu erinnern, wer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gefahren hat“, verkennt sie, dass es nicht auf die Zumutbarkeit der Erinnerung, sondern darauf ankommt, ob sie sich trotz gehöriger Anstrengung noch an den Fahrer erinnern kann. Soweit die Antragstellerin weiter ausführt, dass erst am 27.07.2007, also über einen Monat nach der Tat die sog. Hausermittlungen erfolgt seien, übersieht sie, dass es für die Frage der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist nicht auf den Zeitpunkt von Ermittlungen vor Ort, sondern auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Halter erstmalig von dem Verkehrsverstoß Kenntnis erhält.

Ebenso wenig kann sich die Antragstellerin mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsgegner außer der Anfrage bei ihr keine weiteren Ermittlungen durchgeführt habe. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsunterlagen haben Polizeibeamte am 26.07.2007 Hausermittlungen bei der Antragsstellerin durchgeführt, wobei die Antragstellerin nicht angetroffen wurde und ihre Eltern nach Vorlage des Beweisfotos keine Angaben zur Person des Fahrers machten. Außerdem hat die telefonisch benachrichtigte Antragstellerin ein Erscheinen auf der Dienststelle abgelehnt und auch bei dieser Gelegenheit keine Angaben zur Person des Fahrers gemacht. Im Weiteren haben die Polizeibeamten ohne Ergebnis Ermittlungen beim Einwohnermeldeamt über gemeldete Personen unter der Halteranschrift durchgeführt und das Passbild der Antragstellerin abgeglichen. Angesichts dieser Ermittlungsmaßnahmen und der nachhaltigen Weigerung der Antragstellerin, Angaben zur Person des Fahrers zu machen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Antragsgegner weitere, Erfolg versprechende Ermittlungsmaßnahmen hätte ergreifen können und müssen.

Ebenso wenig überzeugend ist die Argumentation der Antragstellerin, dass das auf dem Anhörbogen abgedruckte Foto derart verschwommen sei, dass eine Identifizierung des Fahrers nicht möglich sei. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass ein Kraftfahrzeug wenn überhaupt, dann normalerweise nur einem begrenzten Kreis von bekannten und vertrauenswürdigen Personen überlassen wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin dies anders handhabt, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Das Fahrerfoto ist aber aus Sicht der Kammer durchaus noch geeignet, eine Person, die man kennt, auch zu erkennen. Dies zumal Ort, Zeit und Fahrtrichtung der Nutzung des Fahrzeuges zum hier fraglichen Zeitpunkt bekannt sind und es sich bei dem Fahrer ersichtlich um eine männliche Person mit markanter Kopfkontur handelt, wie ein Einblick in den der Akte beigefügten Fotosatz (Bl. 7 VA) ergibt. Darüber hinaus ist bezeichnend, dass die Klägerin auch diesen Einwand erst nachträglich im gerichtlichen Verfahren, nicht aber bereits im Rahmen der Anhörung oder anlässlich der Hausermittlung vorgebracht hat. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn der Antragstellerin eine Identifizierung des Fahrers anhand des Fotos tatsächlich nicht möglich gewesen wäre.

Fehl geht weiter der Einwand der Antragstellerin, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung keine Ermessenserwägungen habe erkennen lassen. Da die Antragstellerin auf das Anhörungsschreiben nicht geantwortet hat, ist nicht ersichtlich, welche für sie sprechenden Umstände in die Abwägung hätten einfließen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsgegner bei der Entscheidung über die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechtsirrig für gebunden gehalten hat, sind nicht ersichtlich, zumal es in der Belehrung im Anhörungsschreiben vom 26.06.2007 ausdrücklich heißt, dass bei nicht möglicher Feststellung des Fahrers „auch die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches in Betracht kommt“.

Schließlich dringt die Antragstellerin auch nicht mit dem Einwand durch, dass die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches unverhältnismäßig sei, weil mit der Androhung einer Fahrtenbuchauflage ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. Bei einem derart gravierenden Verkehrsverstoß wie dem streitgegenständlichen ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht verpflichtet, zunächst die Fahrtenbuchauflage nur anzudrohen, vielmehr kann sie zur effektiven Gefahrenabwehr sofort das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen. Von daher begegnet die angefochtene Verfügung auch mit Blick auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VWGO zurückzuweisen.

Der Streitwert wird in Anlehnung an die Rechtsprechung der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.400 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG), wobei unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in NVwZ 2004, 1327) ein Betrag von jeweils 400 EUR je Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage angemessen erscheint (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.01.2007, 1 W 52/06).

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