OLG Jena: Einwand "Verkehrszeichen nicht gesehen" darf nicht einfach übergangen werden

Drucken
Stern inaktivStern inaktivStern inaktivStern inaktivStern inaktiv
 

Macht der Betroffene eines Bußgeldverfahrens wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geltend, er habe das maßgebliche Verkehrszeichen nicht gesehen, weshalb ein Augenblicksversagen vorliege und aus diesem Grund kein Fahrverbot festgesetzt werden dürfe, so darf das Amtsgericht diesen Einwand nicht einfach übergehen. Es muß vielmehr in seinen Urteilsgründen die vorhandene Beschilderung darlegen und erläutern, warum es eine Pflichtwidrigkeit darstellt, das Verkehrszeichen zu übersehen. Dies hat das OLG Jena in seinem Beschluss vom 16.11.16 ausgeführt.

Insbesondere bei Messungen an Stellen, an denen der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer keine Geschwindigkeitsbeschränkung erwartet, kann die Einlassung, das maßgebliche Verkehrszeichen übersehen zu haben, zu einem Absehen vom Fahrverbot wegen Augenblicksversagen führen.