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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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LG Köln - Beschluss v. 28.02.06

Zum Inhalt der Entscheidung: Ein überhöhter Kostenvoranschlag kann nicht zur Bestimmung des Fremdschadens herangezogen werden auch wenn der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer den Schaden danach abgerechnet hat. 

Landgericht Köln

 

Beschluss v. 28.02.2006

101 Qs 20/06

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeklagten dort entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Aus den Gründen:

Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

Beim Verdacht auf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) kommt ein vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO in der Regel nur in Betracht, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass durch den Unfall ein bedeutender Fremdschaden verursacht worden ist (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB), wobei nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer als "bedeutend" nur Schäden in einer Größenordnung von mindestens 1.000 € angesehen werden. Daran fehlt es hier. Zwar hat die Geschädigte den Reparaturkostenvoranschlag eines Opelhändlers vorgelegt, der mit 1.778 € brutto (=1.533 € netto) den genannten Grenzwert deutlich überschreitet und im Nettobetrag von der Haftpflichtversicherung des Halters bereits erstattet worden sein soll. Das von der Angeklagten in Auftrag gegebene und nunmehr vorgelegte Gutachten des Kfz.-Sachverständigen T vom 14.02. 2006 kommt jedoch nach Besichtigung beider unfallbeteiligten Fahrzeuge zu dem Ergebnis, dass lediglich ein Brutto-Fremdschaden von 997 € (= 859 € netto) entstanden sei, weil der Reparaturkostenvoranschlag erheblich überhöht sei und darüber hinaus nicht nachvollziehbare Positionen vorsehe (z.B.: "Schiebetür aus- und einbauen" bei einem zweitürigen PKW Opel Corsa; "Fahrzeug vom Stellplatz zum Arbeitsplatz und zurück" bringen). Demgegenüber ist nach der Kalkulation des Sachverständigen lediglich ein Kostenaufwand von 997 € brutto (= 859 € netto) zur Schadensbehebung erforderlich und angemessen. Es gibt keinen Grund, dem Kostenvoranschlag des Opelhändlers einen höheren Beweiswert zuzumessen als dem Gutachten des vereidigten Kfz.-Sachverständigen T, zumal der Kostenvoranschlag in der Tat einige nicht nachvollziehbare Einzelpositionen enthält. Dass der Haftpflichtversicherer des schadensverursachenden Fahrzeugs (offenbar ohne weitergehende Überprüfung) nach dem Kostenvoranschlag abgerechnet haben soll, indiziert nicht die Richtigkeit und Angemessenheit der dort enthaltenen Kostenansätze. Insgesamt vermag die Kammer aus den zuvor genannten Erwägungen dringende Gründe für die Annahme, dass ein bedeutender Schaden, nämlich ein solcher von mindestens 1000 € oder mehr, entstanden und demzufolge die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen sei, nicht zu erkennen. Sollte der Tatrichter, aus welchen Gründen auch immer, Zweifel an der Verlässlichkeit des Gutachtens des Sachverständigen T haben, wird er diesen gegebenenfalls durch Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen nachzugehen haben. Soweit der Sachverständige ungeachtet der Tatsache, dass die Angeklagte nach dem Unfall den Zeugenaussagen zufolge ausgestiegen sein und den Schaden betrachtet haben soll, die Bemerkbarkeit des Anstoßes aus technischer Sicht bezweifeln zu müssen glaubt, rechtfertigen diese fragwürdigen Ausführungen des Gutachtens nicht den Schluss, auch die Schadenkalkulation des Sachverständigen sei fehlerhaft und damit unbrauchbar.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 StPO analog.

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