• 0201 - 37 97 804
  • info@kanzlei-heskamp.de

port kl

 

 

Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

 

 

 

 


Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Entscheidungen zur Fahreignung bei Cannabis-Konsum

Bewertung: 5 / 5

Stern aktivStern aktivStern aktivStern aktivStern aktiv
 

Entscheidungen zur Fahreignung bei Konsum oder Besitz von Cannabis (THC)

 

  • VG Freiburg - Beschluss vom 28.07.16: 1. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. 2. Nicht jeder nachgewiesene Besitz von Haschischprodukten darf zum Anlass genommen werden, eine ärztliche Begutachtung zu verlangen. Letzteres setzt tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass bei dem Betroffenen ein Konsum- oder Bevorratungsverhalten gegeben ist, das - anders als ein bloß gelegentlicher Cannabiskonsum - aus sich heraus andauernde Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigt.
  • VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.07.16:1. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffs und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zumindest einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen - unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums - dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. 2. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis ist im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nur dann hinnehmbar, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Die "Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren"(veröffentlicht in Heft 5/2015 der Zeitschrift Blutalkohol auf Seite 322 f.) berücksichtigt nicht diesen strengen Maßstab. Das Gericht zieht die Grenze für einen Verstoß gegen das Trennungsgebot weiterhin bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum.
  • OVG Bautzen - Beschluss vom 04.04.16: Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichem Cannabis-Konsum ist die Wiedererlangung der Fahreignung durch eine MPU nachzuweisen. Eine Drogenabstinenz allein reicht nicht aus.
  • VG Köln - Urteil vom 20.05.15: Die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis rechtfertigt es grundsätzlich, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.
  • VG Gelsenkirchen - Beschluss v. 04.10.12: Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer THC-Konzentration von 4,8 ng/ml und die Einlassung, letztmalig vor einem halben Jahr Drogen konsumiert zu haben, kann als gelegentlicher THC-Konsum mit mangelndem Trennungsvermögen, somit also als Fehlen der Fahreignung gewertet werden.
  • OVG Koblenz - Beschluss vom 04.12.08: Das Auffinden von 9,67 g Cannabis in einem von dem Fahrerlaubnisinhaber gelenkten PKW und die Weigerung, die Frage nach dem Konsum dieser Droge zu beantworten, sind keine ausreichenden Tatsachen, die die Annahme begründen, dass ein gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum dieser Droge oder mangelndes Trennungsvermögen vorliegt.
  • OVG NRW - Beschluss vom 03.12.2007: Die bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle gemachte Angabe, seit ca. 6 Jahren regelmäßig Marihuana zu konsumieren rechtfertigt die Anordnung eines ärztliches Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde.
  • VG Freiburg - Urteil vom 06.11.07: Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens in Verbindung mit einem Drogenscreening bei Auffinden von Cannabis in der Wohnung des Fahrerlaubnisinhabers.
  • VG Freiburg - Beschluss vom 20.09.07: 1. In Rechtsprechung und Literatur besteht kein Konsens darüber, ob eine exakte Abgrenzung der Konsumformen bei Cannabis allein anhand der für THC und THC-COOH ermittelten Werte möglich ist. 2. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle nur äußerst selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat.
  • OVG NRW - Beschluss vom 09.07.07: Bei der Prüfung der Frage, ob einen Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis wegen Cannabis-Konsum zu entziehen ist kommt es bei dem sogenanten "gelegentlichem Cannabiskonsum" darauf an, ob der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Cannabis-Konsum und Fahren trennen kann. Wer mit einem THC-Wert von 1 ng/ml ein Fahrzeug führt, kann nach Ansicht des OVG NRW im Regelfall nicht zwischen Konsum und Fahren trennen, sofern zusätzlich noch cannabis-bedingte Ausfallerscheinungen vorliegen.
  • VG Gelsenkirchen - Beschluss vom 16.05.07: Liegt bei einem Fahrerlaubnisinhaber ein gelegentlicher Cannabis-Konsum vor, so kommt es zur Beurteilung der Frage, ob deswegen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, auf die Fähigkeit des Fahrerlaubnisinhabers, THC-Konsum und Fahrern zu trennen an. Nach Ansicht des VG Gelsenkirchen liegt in der Regel mangelndes Trennvermögen vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mit einem THC-Wert von 1ng/ml oder mehr ein Fahrzeug führt.
  • OVG NRW - Beschluss vom 07.02.06: Bei gelegentlichem THC-Konsum ist ein Fahrerlaubnisinhaber, der mit einem THC-Wert von mehr als 2 ng/ml ein Fahrzeug führt, nicht fahrgeeignet.

Please publish modules in offcanvas position.