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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Entscheidungen zur Fahreignung bei Konsum anderer Drogen

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  • OVG Münster - Beschluss vom 31.10.08: 1. Um die Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung festzustellen genügt es nicht, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Droge Khat konsumiert hat. Zwar sind die dem Konsum von Khat zugeschriebenen Wirkstoffe Cathinon nach der Anlage I zu § 1 BtmG ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel und Cathin nach der Anlage III zu § 1 BtmG ein verkehrsfähiges Betäubungsmittel. Das allein lässt aber noch nicht die Regelannahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu. 2. Ausreichende Leistungsfähigkeit für eine Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 ist in der Regel gegeben, wenn bei den psychophysichen Tests in der MPU Prozentränge von 16 und mehr erreicht werden. 3. Bedenken gegen die Kraftfahreignung können sich auch aus widersprüchlichen Angaben des Fahrerlaubnisinhabers zu seinem Drogenkonsum ergeben.

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