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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

VG Gelsenkirchen - Beschluss vom 10.12.07

Zum Inhalt der Entscheidung: Zur Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Anhalten durch die Polizei

 

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Beschluss vom 10.12.2007

7 L 1228/07

 

(...)

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3397/07 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. November 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die ihr die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Das Gericht legt seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung, das Gutachten eines Arztes des Gesundheitsamtes über die Kraftfahreignung beizubringen, die Schilderung des Vorfalls vom 13. Juli 2007 (23.55 Uhr) zugrunde, wie sie sich aus dem Polizeibericht vom folgenden Tage ergibt. Insbesondere der Bericht über den Anhaltevorgang selbst entspricht dem üblichen Vorgehen in den Fällen, in denen der anzuhaltende Fahrer aus welchen Gründen auch immer die polizeiliche Aufforderung zu halten nicht befolgt. Die Einlassung der Antragstellerin, sie habe zwar die Lichtzeichen der Polizei bemerkt, sie habe aber das hinter ihr fahrende Fahrzeug nicht als Polizeiwagen identifizieren können, dürfte weniger entlastend sein als zusätzlich Bedenken begründen können. Im Übrigen wird damit nicht erklärt, warum auch die weiteren Anhaltebemühungen der Polizei mit Blaulicht und Lautsprecherdurchsagen von ihr unbeachtet geblieben sind. Hinsichtlich der Beschädigungen im Frontbereich ihres PKW kommt es nicht darauf an, wo und wie diese tatsächlich erfolgt sind, sondern was sie dazu den Polizisten gesagt hat; dazu können die angebotenen Zeugen naturgemäß nichts aussagen, weil sie nicht dabei waren. Ihre jetzige Angabe könnte nur richtig sein, wenn man unterstellte, die Polizisten hätten ohne Grund und ganz bewusst durch unrichtige Angaben eine Überprüfung der Kraftfahreignung der Antragstellerin provozieren wollen. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Andererseits ist es nicht ungewöhnlich, dass jemand sein Fehlverhalten nachträglich zu beschönigen versucht.

Es ist daher vorliegend davon auszugehen, dass die Angaben des Polizeiberichts zutreffend sind. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass dieses Verhalten durch die - wie vorgetragen - erschütternde familiäre Nachricht oder durch sonst situationsbedingte Unaufmerksamkeit und Unkonzentriertheit zu erklären ist und dann keine generellen Eignungsmängel begründet. Möglich und nicht ganz fernliegend ist aber auch die Annahme, dass bei der Antragstellerin z. B. Beeinträchtigungen des Hör- oder Sehvermögens oder sonstige Behinderungen vorliegen, die die beobachteten Verhaltensweisen verursacht haben und dann ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich in Frage stellen. Diese Bedenken rechtfertigen die Anordnung eines ärztlichen Kraftfahreignungsgutachtens und, da die Antragstellerin die Anordnung nicht befolgt hat, gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis- Verordnung die Entziehung der Fahrerlaubnis. Auf diese Folge ihrer Weigerung ist die Antragstellerin bei der Anordnung auch hingewiesen worden. Auch gegen die Bestimmung eines Arztes des Gesundheitsamtes ist rechtlich nichts einzuwenden, weil es vorrangig darum geht, erst einmal festzustellen, ob körperliche Eignungsmängel vorhanden sind, und weil die bestehenden Bedenken unspezifisch sind. (Vgl. in einem ähnlich gelagerten Fall: Beschlüsse der Kammer vom 4. September 2007 - 7 L 810/07 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2007 - 16 B 1648/07 -.)

Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Gesundheitsämter über verkehrsmedizinisch kompetente Ärzte verfügen, die sich nicht nur darauf beschränken, nach einer Untersuchung die Einholung weiterer Gutachten zu empfehlen. Insbesondere darf dann, wenn körperliche Mängel nicht festgestellt werden, nicht ohne weitere, bei der Begutachtung zu Tage getretene konkrete Anhaltspunkte die Durchführung einer Fahrprobe angeordnet werden. Sollte der Amtsarzt trotz Einsatzes aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel die Frage nach der Kraftfahreignung der Antragstellerin nicht selbst beantworten können, wird es erforderlich sein, eingehend im Einzelnen darzulegen, warum die Frage nicht aus eigenem Sachverstand beantwortet werden kann, welche zusätzlichen Untersuchungen erforderlich sind und welche Relevanz die für notwendig erachteten externen Untersuchungen für die Kraftfahreignung haben.

Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat die Antragstellerin hinzunehmen, weil gegenüber ihren Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. der alten Klasse 3

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