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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Entscheidungen zur Fahreignung - sonstige

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Leistungsdefizite im hohen Alter

  • OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.05.12: 1. Das hohe Alter eines Kraftfahrers rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ebenso bietet auch nicht jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte Anlass für eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis; hinzutreten muss vielmehr, dass es im Einzelfall zu nicht mehr ausreichend kompensierbaren, für die Kraftfahreignung relevanten Ausfallerscheinungen oder Leistungsdefiziten gekommen ist. 2. Eine jahrzehntelange unfallfreie Teilnahme am Straßenverkehr kann den Befund, dass ein Fahrerlaubnisinhaber aktuell nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, nicht entkräften (vgl. entsprechend Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. April 2009 - 11 CS 09.450

 

Charakterliche Ungeeignetheit

  • VG Berlin - Beschluss vom 10.09.12: Die Fahrerlaubnis kann auch wegen zahlreicher nicht mit Registerpunkten belegter Verkehrsverstöße (hier: Parkverstöße) entzogen werden, wenn diese sich über einen längeren Zeitraum derart häufen, dass dadurch nicht nur ein laxe Einstellung gegenüber das Abstellen des Kraftfahrzeugs regelnden Verkehrsvorschriften, sondern eine Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbar wird.
  • AG Lüdinghausen - Urteil vom 18.09.07: 1. Die bloße Begehung eines Diebstahls mit einem Fahrzeug bei einem Promillegehalt von 0,97 o/oo reicht nicht aus, und einen Eignungsmangel begründen zu können. 2. In der Begehung eines Diebstahls mittels eines Fahrzeugs durch Hinterherziehen eines schweren Zigarettenautomaten mit Fuß an einem für den Fahrzeugführer völlig unkontrollierbaren Ladungssicherungsgurt über eine mehrere Kilometer lange Strecke läßt sich eine charakterliche Ungeignetheit zum Führen von Fahrzeugen erkennen, so dass nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.

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