Wer sich dem Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt ausgesetzt sieht, steht häufig vor gravierenden rechtlichen und persönlichen Konsequenzen. Die wichtigsten Schritte und Verteidigungsmöglichkeiten sollten daher frühzeitig und durchdacht erfolgen. Als erfahrene Kanzlei im Verkehrsrecht stehen wir Ihnen kompetent zur Seite – von der ersten Anhörung bis zur möglichen Vermeidung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).
Keine Angaben zur Alkoholaufnahme – Ihre Verteidigung beginnt mit Schweigen
Wenn Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen wird, ist es entscheidend, gegenüber der Polizei keine Angaben zu Ihrem Trinkverhalten zu machen. Insbesondere sollten Sie keine Angaben zur konsumierten Alkoholmenge oder zum Zeitpunkt der letzten Einnahme machen. Derartige Aussagen ermöglichen den Ermittlungsbehörden eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) auf den mutmaßlichen Tatzeitpunkt – und können Ihre Verteidigung erheblich erschweren.
Auch sogenannte Nachtrunkbehauptungen – also der Einwand, der Alkohol sei erst nach der Fahrt konsumiert worden – sind nur dann erfolgversprechend, wenn das angeblich konsumierte Getränk benannt werden kann und mittels Begleitstoffanalyse überprüfbar ist.
Wann liegt eine strafbare Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB vor?
Eine strafbare Trunkenheitsfahrt wird bei einer BAK von 1,1 Promille oder mehr unwiderlegbar vermutet – hier spricht man von absoluter Fahruntüchtigkeit. Doch auch bei geringeren Werten (ab 0,3 Promille) kann eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn zusätzliche Ausfallerscheinungen (z. B. Schlangenlinien, Fahrfehler, Kurvenschneiden) dokumentiert werden. Schon dann drohen erhebliche Konsequenzen:
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Geldstrafe in Höhe eines Nettomonatseinkommens
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Sperrfrist für die Neuerteilung von bis zu 12 Monaten
Die Polizei sichert oder beschlagnahmt in solchen Fällen regelmäßig den Führerschein – ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie kein Fahrzeug mehr führen.
Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG: Was droht bei „nur“ 0,5 Promille?
Liegt Ihre Atemalkoholkonzentration bei 0,25 mg/l oder die BAK bei 0,5 bis unter 1,1 Promille – ohne Auffälligkeiten im Fahrverhalten – handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Auch Drogen oder Medikamente im Blut ohne Ausfallerscheinungen fallen hierunter. Die Konsequenzen sind dennoch spürbar:
Verstoß | Geldbuße | Fahrverbot | Punkte |
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1. Verstoß | 500 € | 1 Monat | 2 |
2. Verstoß | 1.000 € | 3 Monate | 2 |
3. Verstoß | 1.500 € | 3 Monate | 2 |
Wiederholungstäter müssen darüber hinaus mit der Anordnung einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde rechnen.
Besonderheiten für Fahranfänger und junge Fahrer
Für Fahranfänger in der Probezeit oder unter 21 Jahren gilt die Null-Promille-Grenze gemäß § 24c StVG. Bereits 0,2 Promille BAK oder 0,1 mg/l Atemalkohol stellen eine Ordnungswidrigkeit dar – mit folgenden Folgen:
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250 € Geldbuße
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2 Punkte in Flensburg
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Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre
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Teilnahme an einem Aufbauseminar
Verteidigungsmöglichkeiten bei Entziehung der Fahrerlaubnis
Nach einer Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt nach §§ 316, 69, 69a StGB wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen. Diese Maßnahme kann jedoch verhindert oder zumindest abgemildert werden – etwa durch:
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Frühzeitige Verkehrstherapie oder Teilnahme an Kursen
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Nachweis über die Auseinandersetzung mit den eigenen Defiziten
Eine gerichtliche Entscheidung ohne Fahrerlaubnisentziehung ist insbesondere dann anzustreben, wenn die Fahrerlaubnisbehörde sonst eine MPU anordnen würde. Wird im Urteil ausdrücklich festgestellt, dass durch die erfolgreiche Verkehrstherapie die Fahreignung wiederhergestellt ist, darf die Behörde keine MPU mehr anordnen – ein enormer Vorteil für Betroffene.
Alkoholmessung – Voraussetzungen für die Verwertbarkeit
Für die gerichtlich verwertbare Messung der Atemalkoholkonzentration müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
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Einsatz eines zugelassenen Geräts (z. B. Alcotest 7110 Evidential MKIII)
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Halbjährliche Eichung des Geräts
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Mindestens 20 Minuten Abstand zwischen Trinkende und Messung
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10 Minuten Kontrollzeit vor der ersten Messung
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Doppelmessung im Abstand von maximal 5 Minuten
Abweichungen können zur Reduktion des Messwerts oder zur Unverwertbarkeit führen. Die Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt durch Akteneinsicht, die wir für Sie einholen.
Besonderheit: Radfahrer unter Alkoholeinfluss
Auch Fahrradfahrer machen sich strafbar – jedoch erst ab einer BAK von 1,6 Promille. Eine gerichtliche Fahrerlaubnisentziehung ist hier zwar nicht möglich, aber die Fahrerlaubnisbehörde kann eine MPU verlangen, wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis sind.
Verhalten beim Führerscheinentzug – strategisches Vorgehen
Ein vorschneller Widerspruch gegen die Führerscheinbeschlagnahme kann nachteilig sein. Wird § 111a StPO durch das Gericht angewendet, entsteht eine gerichtliche Entscheidung mit Präjudizwirkung – dies kann später gegen Sie verwendet werden. Ein erfahrener Anwalt wird Widersprüche strategisch und zeitlich sinnvoll einlegen – nach erfolgter Akteneinsicht.