Eine Unfallflucht kann Ihnen bereits vorgeworfen werden wenn sie an einem Unfall beteiligt waren und
- nicht sofort angehalten haben (eine Entfernung von 200 Metern kann für den Vorwurf bereits ausreichen)
- nur einen Zettel mit Ihren Personalien am Unfallort hinterlassen haben
- die Unfallstelle nur kurzzeitig verlassen haben.
Wenn die Polizei Sie mit dem Vorwurf einer Unfallflucht konfrontiert, ist es im Regelfall sinnvoll, keinerlei Angaben zu machen. Wenn Sie erläutern, dass Sie zwar am Unfallort waren, aber keinen Unfall bemerkten, haben Sie bereits Ihre Fahrereigenschaft eingeräumt und damit Ihre Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt. Eine Ausnahme gilt für die in § 142 Abs. 4 StGB genannte Konstellation, jedoch sollte auch hier zuvor anwaltlicher Rat eingeholt werden, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen und ob im konkreten Fall von der Justiz ein Absehen von Strafe zu erwarten ist.
Vorsicht ist geboten bei der Abgabe der Schadenmeldung an den zuständigen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer. Die Justiz kann die Schadensanzeige bei dem Versicherer anfordern und so feststellen, wer das Fahrzeug geführt hat. Von falschen oder irreführenden Angaben in der Schadenmeldung ist allerdings abzuraten, da dies zu einem weiteren Strafverfahren gegen den Beschuldigten führen kann.
Steht die Fahrereigenschaft fest, kommt es darauf an, ob der Unfall und die Beteiligung daran für den Beschuldigten erkennbar war, wie hoch der Fremdschaden ist, ob der Unfall sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignete und ob ein Verstoß gegen die Wartepflicht nachgewiesen werden kann.
Es kann im Einzelfall sinnvoll sein, sich mit dem Geschädigten über eine Ausgleichszahlung zu verständigen. Auf diese Weise kann eventuell ein Versicherungsregress vermieden und bei der Justiz ein verantwortungsbewußtes Nachtatverhalten dokumentiert werden. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass ab einem Fremdschaden von 1.300,– € mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis gerechnet werden muss.
Ich verteidige bundesweit Beschuldigte gegen den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. In vielen Fällen kann die Angelegenheit bereits auf schriftlichem Wege erledigt werden, so dass keine Gerichtsverhandlung erforderlich ist.