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Verteidigung bei Drogenfahrten

Auch bei dem Vorwurf, unter dem Einfluß von Drogen am Straßenverkehr teilgenommen zu haben gilt: Gegenüber der Polizei sollten Sie keine Angaben machen, solange Ihnen nicht der gesamte Akteninhalt bekannt ist und Sie ausreichend Zeit zur Verfügung hatten, eine wohlüberlegte Stellungnahme abzugeben.

Das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluß von Betäubungsmitteln führt im Regelfall zu einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB). Im Gegensatz zur Alkoholfahrt kann der Nachweis der Fahruntüchtigkeit bei Drogenkonsum nicht allein anhand einer Blutuntersuchuchung geführt werden. Während bei einer Alkoholfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1, Promille oder mehr zum Nachweis der Fahruntüchtigkeit ausreicht, fehlt eine solche Grenze bei der Fahruntüchtigkeit aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln.

Neben dem Nachweis einer Droge im Blut müssen zusätzlich drogenbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen, um zu einer Verurteilung zu gelangen. Hier liegen oft Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Falle einer Einstellung des Strafverfahrens mit dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG gerechnet werden muss, die für Ersttäter zu einem Bußgeld von 500,– € und einem Monat Fahrverbot führen kann.

Der Besitz von Betäubungsmitteln wird nach § 29 Abs. 1 BtMG als Straftat geahndet.

Das Schweigen zum Tatvorwurf ist nicht nur für das Straf-/Bußgeldverfahren von Bedeutung, sondern auch für die zu erwartenden fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen. Wenn Sie sich gegenüber der Polizei zu einem aktuellen oder zu früherem Drogenkonsum oder zum Besitz von Drogen äußern, müssen Sie damit rechnen, später von der Fahrerlaubnisbehörde an diesen Äußerungen festgehalten zu werden.

Angeben sollten Sie zunächst Ihre Personalien:

  • Name
  • Wohnort
  • Geburtstag, -ort
  • Staatsangehörigkeit
  • Familienstand
  • Beruf

Zu Ihrem Einkommen brauchen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zu machen.