Wenn Ihnen eine Fahrt unter Alkoholeinfluss vorgeworfen wird, sollten sie gegenüber den Ermittlungsbeamten keinerlei Angaben machen, inbesondere nicht zu ihrem Trinkverhalten. Auf diese Weise stellen sie sicher, dass Sie später alle zu Gebote stehenden Verteidigungsmöglichkeiten nutzen können.
Eine Trinkmengenangabe mit Zeitpunkt der Alkoholaufnahme erleichtert den Behörden die Rückrechnung Ihrer Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt. Eine Nachtrunkbehauptung, also die Behauptung, den Alkohol erst nach der Fahrt konsumiert zu haben, kann später mit einer Begleitstoffanalyse überprüft werden, wenn das konsumierte Getränk bekannt ist.
Wenn bei einer Alkoholfahrt die Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten festgestellt wird, entzieht das Gericht im Regelfall die Fahrerlaubnis. Je nach Lage des Falls kann es sinnvoll sein, den Strafverfolgungsbehörden zu vermitteln, dass der Beschuldigte sich bereits während des Verfahrens mit den persönlichen Defiziten, die zu der Alkoholfahrt führten, auseinandergesetzt hat und daher keine erneute Alkoholfahrt zu erwarten ist. Falls die bestehenden Fahreignungszweifel ausgeräumt werden, kann in solchen Fällen ein Absehen von der Fahrerlaubnisentziehung oder eine kürzere Sperrfrist als üblich angestrebt werden.
Es ist insbesondere dann sinnvoll, eine Verurteilung ohne Fahrerlaubnisenziehung anzustreben, wenn die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen des Neuerteilungsverfahren eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen würde. Wenn der Richter im Strafverfahren ausdrücklich von der Fahrerlaubnisentziehung absieht, ist diese Entscheidung für die Fahrerlaubnisbehörde bindend, d.h. sie kann wegen der Tat keine MPU mehr anordnen.