Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

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In der Rechtsprechung herrscht Uneinigkeit über den Umfang des Akteinsichtsrechts des Verteiders im Hinblick auf die Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung von Verkehrsmeßgeräten (z.B. Laser- und Radargeräte).

Während das Landgericht Ellwangen (Beschluss vom 14.09.09 - 1 Qs 166/09), das Amtsgericht Düsseldorf (Beschuss. v. 18.10.2011 - 312 OWi 306/11), das Amtsgericht Karlsruhe (Beschluss v. 22.09.2011 - 1 OWi 127/11) und das Amtsgericht Kleve (Beschluss vom 03.08.2008 - 11 OWi 164/08) die Auffassung vertreten, dass dem Verteidiger Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des Meßgerätes durch Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung zu gewähren ist, vertritt das Landgericht Aachen (Beschlüsse v. 01.02.2012 - 62 Qs 8/12 und 12.01.2012 - 61 Qs 2/12) die Ansicht,  dass der Verteidiger zwar keinen Anspruch auf Übersendung von Ablichtungen der Bedienungsanleitung hat, es ihm aber unbenommen bleibt, das Akteneinsichtsrecht in den Räumlichkeiten der jeweiligen Polizeidienststelle wahrzunehmen.

Ein allgemeines Recht auf Beiziehung aller möglichen Unterlagen, denen aus Sicht der Verteidigung unmittelbare oder auch nur entfernte potentielle Beweisbedeutung zukommt, bestehe nicht. Wenn der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger die Richtigkeit der Messung anzweifeln will, mag er eine konkrete Behauptung aufstellen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen, im Rahmen dessen dann die dazu erforderlichen Unterlagen bzw. Beweismittel beigezogen werden, so das Landgericht Aachen. Eine ähnliche Auffassung vertritt auch das Landgericht Limburg in seinem Beschluss vom 30.08.11 (1 Qs 116/11).

Die Frage ist in der Praxis von Bußgeldverteidigungen von erheblicher Bedeutung wenn beabsichtigt ist, die Meßbeamten zu den Einzelheiten der Messung zu befragen.


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