Bußgeldkatalogverordnung

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Die Bußgeldkatalogverordnung besteht aus einem Gesetzestext und einer Anlage (dem eigentlichen Bußgeldkatalog, abgekürzt BKat), die die bundeseinheitlichen Regelsätze für Geldbußen und Fahrverbote wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten enthält.

Die Regelsätze der Verordnung gehen von fahrlässiger Begehungsweise, fehlenden Vorbelastungen und gewöhnlichen Tatumständen aus. Die Bußgeldbehörde und die zur Entscheidung von Einsprüchen berufenen Amtsgerichte können hiervon nach oben und unten abweichen.

In bestimmten Fällen sieht die Bußgeldkatalogverordnung die Anordnung eines Fahrverbots vor (sogenanntes Regelfahrverbot). Hiervor darf nur in begründeten Einzelfällen abgesehen werden.

Obwohl die Bußgeldkatalogverordnung bundesweit gilt, unterscheidet sich die Rechtsprechung zwischen den Bundesländern und teilweise auch zwischen den Oberlandesgerichtsbezirken der einzelnen Länder. So gilt beispielsweise die bayerische Rechtsprechung, für die bisher das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) zuständig war, und nach dessen Auflösung das Oberlandesgericht Bamberg, als überaus streng.

 


Rechtsprechung

 

OLG Köln - Beschluss vom 08.01.01: 1. Bei Vorbelastungen kann von den in der Bußgeldkatalogverordnung angegebenen Regelbußgeldsätzen nach oben abgewichen werden, wenn zwischen den früher begangenen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten und der neuen Tat ein innerer Zusammenhang (in sachlicher und zeitlicher) Hinsicht besteht. Ein innerer Zusammenhang ist in der Rechtsprechung namentlich für den Fall angenommen worden, dass einer abzuurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitung ein Rotlichtverstoß vorangegangen war, weil darin eine Neigung des Betroffenen erkennbar wurde, sich leichtfertig und unbekümmert über seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer hinwegzusetzen 2. Wird dies vom Amtsgericht nicht berücksichtigt, führt dies nicht automatisch zu einer Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten nur ausnahmsweise zuzulassen, wenn es im allgemeinen Interesse zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.