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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

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Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt

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Die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist dem Fahrzeugführer untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält, § 23 Abs. 1a StVO. Nach Abs. 1b der Norm gilt dies nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Seit 2017 umfaßt die Vorschrift nicht nur Mobiltelefone, sondern jedes elektronische Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, also auch Tablets oder Taschenrechner.

Die Vorschrift erfaßt alle Fahrzeugführer, also nicht nur Autofahrer, sondern z.B. auch Radfahrer.

Ein stehender Radfahrer darf ein Mobiltelefon benutzen. Ein stehender Autofahrer darf ein Mobiltelefon benutzen, wenn der Motor ausgeschaltet ist. Es ist nicht erforderlich, das Fahrzeug zu parken. Auch beim Warten, z.B. an einer roten Ampel, kann mit dem Handy telefoniert werden, sofern der Motor während der gesamten Benutzung des Telefons ausgeschaltet ist und das Fahrzeug sich nicht bewegt. Die Vorschrift sieht allerdings ausdrücklich vor, dass das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne der Vorschrift ist.

Zu beachten ist, dass nicht etwa nur das Telefonieren verboten ist, sondern die "Benutzung". Dies auch die Vor- und Nachbereitung eines Telefongesprächs, also bereits das In-der-Hand-Halten oder die Eingabe einer Telefonnummer. Auch die Nutzung anderer, nicht mit dem Telefonieren verbundener Funktionalitäten des Handys (Spiele, SMS, E-Mail, Apps usw.)  gilt als Benutzung.  Auch das Ablesen der Uhrzeit vom Handy gilt als Benutzung, wenn das Handy dafür in die Hand genommen wird.

Als Benutzung ist es wohl auch anzusehen, wenn das Handy nicht in die Hand genommen wird, sondern nur die Tastatur des liegenden Geräts betätigt wird, sofern keine Freisprecheinrichtung installiert ist. Das Telefonieren mit Freisprecheinrichtung fällt zwar nicht unter den Tatbestand, dies gilt aber nur, sofern der Fahrzeugführer das Gerät im Laufe der Benutzung nicht in die Hand nehmen muss. Der Tatbestand kann somit erfüllt sein, wenn das Gerät aufgenommen werden muss, um sodann über Headset frei sprechen zu können.

Auch die  Benutzung eines Handys, das zwischen Kopf und Schulter gehalten wird,  ist wohl tatbestandsmäßig und damit während der Fahrt verboten.

 


 Rechtsprechung zum Handyverbot


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