Rotlichtverstöße

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Mit dem Begriff Rotlichtverstoß wird das Mißachten einer "rot" anzeigenden Lichtzeichenanlage bezeichnet. Besondere Bedeutung hat bei Bußgeldverteidigungen der sogenannte qualifizierte Rotlichtverstoß, also die Mißachtung einer Lichtzeichenanlage, die schon länger als eine Sekunde "rot" angezeigt hat, da dieser mit einem Fahrverbot geahndet wird.

 

1. Identifizierung des Betroffenen

Rotlichtverstöße werden meist durch automatische Überwachungsanlagen erfaßt. Diese Anlagen fertigen von Fahrzeugen, die die Haltelnie bei rot überqueren ein Lichtbild an. Ist der Fahrer auf dem Lichtibld nicht eindeutig zu erkennen, darf die Bußgeldbehörde nicht einfach unterstellen, dass der Halter zum Tatzeitpunkt der Fahrer des Fahrzeug war. Es gelten vielmehr die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Identifizierung des Betroffenen anhand von Lichtbildern.

 

2. Grenzfälle

Steht die Identität des Fahrers fest, ist zu prüfen, ob tatsächlich ein Rotlichtverstoß oder nur ein Grenzfall vorliegt. Ein Rotlichtverstoß nach § 37 StVO liegt vor, wenn der Fahrer das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage mißachtet hat. Hält er dagegen noch vor dem eigentlichen Schutzbereich der Lichtzeichenanlage (z.B. einem Kreuzungsbereich) an, so soll nach herrschender Rechtsprechung kein Rotlichtverstoß vorliegen, sondern nur ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 2 (Zeichen 294).

Auch beim Umfahren einer Lichtzeichenanlage kommt es darauf an, ob durch die Anlage geschützte Bereich - also z.B. ein Kreuzungsbereich - befahren wird. Der Grundsatz, dass es für die Wertung als Rotlichtverstoß auf den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich ankommt gilt sogar, wenn die Haltelinie bei "grün" überfahren wird und dann - nach verkehrsbedingten Halt - bei "rot" in die Kreuzung eingefahren wird. Solche Fälle gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Rotlichtverstoß, gegebenenfalls sogar als qualifizierter Rotlichtverstoß.

 

3. Prüfung der Gelbphase

Bei Bußgeldverteidigungen sollte stets überprüft werden, ob die der Rotphase vorhergehende Gelbphase ausreichend lang gewesen ist. Beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h, so muss die Gelbphase mindestens 3 Sekunden betragen, bei höheren Geschwindigkeiten sind längere Gelbphasen erforderlich.

 

4. Meßverfahren

Zu den zur Messung von Rotlichtverstößen eingesetzten Meßverfahren und den zu berücksichtigenden Meßtoleranzen hat das Oberlandesgericht Braunschweig sich in seinem Beschluss vom 02.08.06 (Aktenzeichen 2 Ss (B) 38/04) geäußert:

  1. Alle spätestens seit Januar 2004 von der PTB zugelassenen Rotlichtüberwachungsanlagen müssen die dem Betroffenen vorwerfbare Rotzeit automatisch ermitteln, ohne dass vom angezeigten Messwert Toleranzen zu subtrahieren sind. Dies gilt für folgende Anlagen (Stand: 24.04.2006):


    Zulassungsinhaber:

    Typ

     

     

    ROBOT Visual Systems GmbH

    MULTANOVA MultaStar RLÜ

    ROBOT Visual Systems GmbH

    MULTANOVA MultaStar-Kombi (kombiniert mit Geschwindigkeitsüberwachung)

    ROBOT Visual Systems GmbH

    MULTANOVA MultaStar C (kombiniert mit Geschwindigkeitsüberwachung)

    Gatsometer BV

    TC RG-1 (kombiniert mit Geschwindigkeitsüberwachung)

    TRAFCOM COMMERCIAL ENTERPRISES INC.

    DiVAR  (nach Kenntnis der PTB wird dieses Gerät nicht mehr eingesetzt)



  2. Bei allen anderen (früher zugelassenen) Geräten ist diejenige Fahrzeit von der angezeigten Rotzeit zu subtrahieren, die das gemessene Fahrzeug vom Überfahren der Haltelinie bis zu der Position benötigte, die auf dem (ersten) Messfoto abgebildet ist (mit Möglichkeiten zur Berechnung der zu subtrahierenden Fahrzeit).

    Dies gilt für folgende Anlagen:

    Zulassungsinhaber:

    Typ

     

     

    eso GmbH

    RK 3.0 bzw. RK 3.1

    Gatsometer BV

    RLC 36 msf

    Alex Jacknau

    9052 VKÜ Rotlicht

    Alex Jacknau

    Rotlichtüberwachungsanlage 2000 VKÜ RG-Control

    ROBOT Visual Systems GmbH

    TRAFFIPAX TraffiPhot III

    AD-Elektronik GmbH

    KA1 (nach Kenntnis der PTB wird dieses Gerät nicht mehr eingesetzt)



  3. Nur bei den nachfolgenden drei Geräten ist zusätzlich zu dem unter Ziffer 2. beschriebenen Abzug noch eine weitere - gerätespezifische - Toleranz von 0,2 Sekunden zu berücksichtigen:

    Zulassungsinhaber:

    Typ

     

     

    ROBOT Visual Systems GmbH

    TRAFFIPAX TraffiPhot II

    TRUVELO Deutschland

    Rotlicht-Überwachungsanlage (zusätzliche Version kombiniert mit Geschwindigkeitsüberwachung)

    Multanova AG

    MULTAFOT

 

5. Qualifizierter Rotlichtverstoß

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Lichtzeichenanlage schon länger als eine Sekunde "rot" angezeigt hat als der Fahrzeugführer die Haltelinie passierte bzw. in den geschützten Kreuzungsbereich einfuhr. Der einfache Rotlichtverstoß wird laut Bußgeldkatalog im Normalfall mit einem Bußgeld von 90 € geahndet, der qualifizierte mit einem Bußgeld von 200 € und einem einmonatigem Fahrverbot. Bei der Feststellung, ob ein einfacher oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt, sind die oben genannten Besonderheiten (ausreichende Gelbphase, Meßtoleranzen usw.) zu berücksichtigen.

 


Rechtsprechung zu Rotlichtverstößen