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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Vibram

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Das Meßverfahren Vibram gilt als standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH.

Bei diesem Verfahren wird der fließende Verkehr mittels einer auf einer Brücke angebrachten Kamera auf eine Länge von ca. 300 – 500 Metern aufgenommen. Auf den Aufzeichnungen dieser Kamera sind die Fahrer und die Kennzeichen der aufgenommenen Fahrzeuge nicht erkennbar. Diese Kamera läuft während der gesamten Messung durch. Anhand der Anzeige dieser Kamera entscheidet der Meßbeamte, ob ein hinreichender Verdacht auf auf einen Abstandsverstoß vorliegt. Wenn dies bejaht wird, wird die zweite, neben der Fahrbahn aufgestellte Kamera ausgelöst. Die Aufnahmen dieser zweiten Kamera dienen der Identifizierung des Fahrers und des Fahrzeugkennzeichens.

Die Auswertung der Aufnahmen und die Feststellung des genauen Abstands erfolgt nach Abschluss der Messung mit Hilfe einer EDV-Auswertung.

Mit Beschluss vom 09.02.10 (IV-3 RBs 8/10) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ein Bußgeldurteil, in dem eine Abstandsmessung mit einer Vibram-Anlage unter Verwendung einer Videostoppuhr Deininger VSTP als Beweismittel verwertet wurde, aufgehoben. Nach Auffassung des Gerichts unterliegen die mit diesem Gerät erstellten Beweisfotos einem Beweisverwertungsverbot. Das Meßverfahren genüge den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11.08.2009 aufgestellt hat, nicht.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellen die in diesem Meßverfahren angefertigten Videoaufzeichnungen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fahrers dar. Vor Beginn der Maßnahme muß zumindest ein Anfangsverdacht gegen den von der Bild- oder Videoaufzeichnung betroffenen Fahrer bestehen. Beim Verfahren Vibram beanstandete das OLG sowohl die ständige mitlaufende Kamera wie auch die nicht hinreichende Klärung des Anfangsverdachts bei Auslösung der zweiten Kamera.

Das Gericht führt im einzelnen aus:

"Ob die Primärfeststellung (...) durch eine konkrete Messung erfolgen muss oder auch durch eine visuelle Schätzung erfolgen kann, bedarf vorliegend aber keiner näheren Klärung.

Denn soweit die Videoüberwachung und -aufzeichnung mittels des Vibram-Systems mit einer ständig durchlaufenden Kamera erfolgt, und eine Auswertung erst anschließend unter Zuhilfenahme von technischen Einrichtungen und einer zusätzlichen Software durchgeführt wird, unterliegt es keinem ernsthaften Zweifel, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Beweiserhebungsverbot vorliegt. Die Arbeitsweise des Systems nach dieser Methode ist dem Senat aus eigener Anschauung bei einer früheren Demonstration bekannt.

Soweit die Videoüberwachung mittels des Vibram-Systems zunächst mit einer durchlaufenden und von einem Messbeamten überwachten Kamera erfolgt und erst bei Annahme eines konkreten Abstandsverstoßes eine neben der Fahrbahn befindliche Kamera zur Aufzeichnung eingeschaltet wird und die damit aufgezeichneten Videosequenzen anschließend durch weitere technische Einrichtungen und einer zusätzlichen Software ausgewertet werden, ergibt sich nichts anderes. Denn bereits die Primärüberwachung durch eine ständig mitlaufende Kamera verstößt unter Berücksichtigung der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht eines Betroffenen. Bereits die Feststellung eines Anfangsverdachts beruht auf der Auswertung von Videoaufnahmen und nicht auf einer konkreten individuellen Überwachung durch einen Polizeibeamten. Es stellt sich erst im Nachhinein durch Auswertung der angefertigten Videoaufnahme heraus, ob der Fahrer des überwachten Fahrzeugs dieses unter relevanter Unterschreitung der Mindestabstandsgrenzen oder unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geführt hat.

Ein Grundrechtseingriff liegt bereits dann vor, wenn überhaupt ein privater Lebensvorgang erfasst wird, auch wenn er erst durch zusätzliche Maßnahmen zur weiteren konkreten Individualisierung führt. Auch auf der durchlaufenden Videoaufzeichnung mit der Primärkamera müssen konkrete Details erkennbar sein, so zumindest Fahrzeugtyp, Fahrweise und Fahrverhalten, aber auch die personelle Besetzung des Fahrzeugs auf den Vordersitzen.

Denn ohne eine entsprechende Auflösung der Videokamera wäre dem Messbeamten eine ausreichend sichere Beurteilung, ob der Anfangsverdacht eines Verkehrsverstoßes vorliegt, objektiv gar nicht möglich. Erfolgt bei einer niedrigen Bildauflösung und deren Überwachung eine gezielte Einschaltung der neben der Fahrbahn befindlichen Sekundärkamera, so erfolgt die dann durchgeführte Aufzeichnung ohne den erforderlichen konkreten Anfangsverdacht.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass durch das Vibram-System eine unzulässige verdachtsunabhängige Videoaufzeichnung durchgeführt wird, die erst im Nachhinein durch konkret-spezifische Auswertungsmaßnahmen zur Feststellung eines Verkehrsverstoßes durch einen konkretisierbaren Fahrer führt."

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