Nachfahren

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Geschwindigkeitmessungen können auch mittels Nachfahren durchgeführt werden. Als verwertbar gelten solche Messungen auch dann, wenn der Tachometer des Meßfahrzeuges nicht geeicht ist. Bei dieser Messung werden keinerlei technische Aufzeichnungen gefertigt, es kommt daher allein auf die Zeugenaussagen der Besatzung des Meßfahrzeuges an. Wegen der zahlreichen Unsicherheiten dieser Meßmethode stellen die Oberlandesgerichte hohe Anforderungen an die Begründung des Bußgeldurteils, denen die Amtsgerichte nicht immer gerecht werden.

1. Messungen zur Tagzeit

Bei Messungen zur Tagzeit muß das Urteil Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

Bei 50 – 70 km/h – 300 bis 400 Meter bei maximal 30 m Abstand

Bei 70 – 90 km/h - 400 bis 600 Meter bei maximal 50 m Abstand

Bei 90 – 120 km/h – mindestens 500 Meter bei maximal 100 m Abstand.

Das Oberlandesgericht Hamm verlangt in einem Beschluss vom 07.02.13 als Minimum den fünffachen Abstand als Mindestmeßstrecke.

 

2. Messungen zur Nachtzeit

Bei nächtlichen Messungen sind die Begründungsanforderungen noch strenger. Hier muss das Urteil außerdem Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

Bei solchen Messungen sollten die Einzelheiten der Messung eingehend überprüft werden, gegebenenfalls durch Vernehmung der Messbeamten in der Verhandlung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Es ist insbesondere zu prüfen, wie groß der Abstand zwischen dem messenden und dem gemessenen Fahrzeug war und ob Abstandsveränderungen – z.B. durch verkehrsbedingtes Bremsen – ausgeschlossen werden können.


Rechtsprechung zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren