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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Helligkeitssensoren

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1. Funktionsweise

Bei den Meßverfahren mit Helligkeitssensoren wird eine Weg/Zeit-Messung vorgenommen. Die Meßgeräte verfügen über mehrere nebeneinander angeordnete Meßsensoren. Bei der Durchfahrt eines Fahrzeuges reagieren die Meßsensoren auf die Unterbrechung des Lichtstrahls bzw. die Helligkeitsveränderung. Mit dem Meßgerät ist eine getrennte Fotoanlage verbunden, die das Beweisfoto erstellt. Das Gerät ESO ES 3.0 arbeitet mit einer solchen Technik.

 

2. Ordnungsgemäße Messung

a) Eichung

Das Gerät muß zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht sein. Dies ist anhand der Eichurkunde zu überprüfen.  Es sollte auch geprüft werden, ob nach der Messung eine erneute Eichung vorgenommen wurde. Falls die Meßbehörde eine Lebensakte des Meßgeräts führt, sollte Einsicht in diese genommen werden. Hierdurch kann festgestellt werden, ob und wann Reparaturen und Nachjustierungen an dem Meßgerät durchgeführt waren.

 

b) Testmessung

Vor Beginn der Messung und am Ende des Negativfilm müssen Testmessungen durchgeführt werden. Diese werden fotografisch registriert und können anhand des Meßfilms überprüft werden. Durch die Tests soll unter anderem die ordnungsgemäße Übertragung und Einblendung der Daten im Meßfilm garantiert werden.

 

c) Position des Geräts vor und nach der Messung

Nach Beginn der Messung darf die Position des Meßgeräts nicht mehr verändert werden um den eingestellten Meßwinkel nicht zu verändern. Eine Ortsveränderung des Meßgerätes während einer Meßreihe läßt sich anhand der Testmessungen am Beginn und am Ende eines Meßfilms überprüfen. Wenn die horizontale Ausrichtung des Meßgerätes zur Fahrbahn nicht exakt ist, kann dies zu Meßfehlern zuungunsten des Betroffenen führen, d.h. die gemessene Geschwindigkeit ist höher als die tatsächlich gefahrene.

 

d) Funktionsfähigkeit des Meßgeräts

Bei Messgeräten mit Fototeil kann die Verbindung zwischen Messgerät und Fototeil fehlerhaft sein, so dass dem gefertigten Lichtbild ein falscher Messwert zugewiesen wird. Falls das Messgerät nach der Messung repariert und oder neu justiert werden musste, kann dies ein Indiz dafür sein, dass die vorherigen Messungen durch den nunmehr behobenen Fehler beinflußt wurden.

 

 

3. Technische Fehlerquellen

a) Abtastfehler

Bei einem Abtastfehler messen die Lichtsensoren verschiedene herausragende Teile eines Fahrzeugs anstatt jeweils denselben Punkt des Fahrzeugs. Ein solcher Fehler kann z.B. durch die Oberkante der Stoßstange veranlaßt werden.

 

b) Lichtbildauswertung

Es ist darauf zu achten, dass das Fahrzeugposition auf dem Lichtbild korrekt ist. Befindet sich das Fahrzeug in einer ungewöhnlichen Position (z.B. zu weit links oder rechts im Bild), kann dies darauf hindeuten, dass die Messung durch ein anderes, nicht abgebildetes Fahrzeug ausgelöst wurde. Sind mehrere Fahrzeuge auf dem Lichtbild erkennbar, sollte die Zuordnung des Meßwerts stets gründlich, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, überprüft werden. Der Bildausschnitt, der von den Bußgeldbehörden gelegentlich dem Anhörungsbogen beigefügt wird, reicht hierzu nicht aus, es muss vielmehr ein auswertungsfähiges Lichtbild von der Behörde angefordert werden.

 

 

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