Gebühren im Bußgeldverfahren

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In verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren fallen neben dem festgesetzen Bußgeld Verwaltungsgebühren an. Bei Abgabe der Sache an das zuständige Amtsgericht können Gerichtsgebühren anfallen.

 

1. Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde

Die Bußgeldbehörde setzt neben dem zu zahlenden Bußgeld Gebühren und Auslagen fest. Diese sind in § 107 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geregelt.

a) Gebühr: Diese beträgt 5 Prozent des Bußgeldes, mindestens aber 20,-- €,

b) Auslagen: Bei Erlass des Bußgeldbescheides sind dies meist nur die Auslagen für die Zustellung des Bußgeldbescheides (i.d.R. 3,50 €). Es können weitere Auslagen hinzukommen. Wurde z.B. eine Blutalkoholuntersuchung veranlaßt, können die Kosten hierfür ebenfalls in den Bußgeldbescheid aufgenommen werden. 

Wird ein Einspruch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zurückgenommen, fallen hierfür keine zusätzlichen Gebühren an. Falls weitere Auslagen entstehen, z.B. für die Einholung eines Gutachtens, werden diese dem Betroffenen auferlegt.

 

2. Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht

Wird der Einspruch im gerichtlichen Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen, fällt eine Gebühr nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (GKG) an, und zwar nach Nr. 4111 eine 0,25 Gebühr, mindestens aber 15,00 € sowie Zustellauslagen (3,50 €) für die gerichtliche Ladung. Die Gebühr nach Nr. 4111 beträgt wegen der geringen Bußgeldhöhen in Verkehrssachen regelmäßig 15,-- €.  Wird der Einspruch nach Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen, wird nach Nr. 4112 eine 0,5-Gebühr nach dem Wert der Geldbuße erhoben, dies sind bei Geldbußen bis 500,-- € 17,50 €.

Der Bußgeldbescheid wird mitsamt der darin festgesetzten Gebühren und Auslagen rechtskräftig und die Akten werden an die Bußgeldbehörde zurückgesandt, die für die Vollstreckung des Bescheides zuständig ist.

Kommt es zu einer gerichtlichen Entscheidung, so entfallen die von der Bußgeldbehörde festgesetzten Gebühren (s. oben Nr. 1 a)). Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung auf Kosten der Staatskasse (mit oder ohne Auflagen) werden keine Gebühren erhoben. Ansonsten wird folgende Gebühr festgesetzt:

An Auslagen fallen mindestens die Zustellkosten für die Ladung und das Urteil/den Beschluss an, also zwei mal 3,50 €. Auslagen für Zeugen, Sachverständigenentschädigungen usw. werden den Betroffenen ebenfalls in Rechnung gestellt. Insbesondere Sachverständigenkosten können einen erheblichen Betrag ausmachen.

 

3. Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht

Rechtsbeschwerde kann durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden. Hierbei fallen folgende Gerichtsgebühren an: