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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Anwaltsvergütung im Bußgeldverfahren

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Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der als Verteidiger im Bußgeldverfahren tätig wird,  kann nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen (insbesondere § 3a RVG) vereinbart werden. Wird keine Vergütungsvereinbarung getroffen, berechnen Rechtsanwälte ihre Vergütung meist nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) . Das Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG enthält in Abschnitt 5 sogenannte Rahmengebühren für die Tätigkeit in Bußgeldsachen. Die Gebührenvorschriften geben einen Gebührenrahmen (Mindest- und Höchstbetrag der Gebühr) vor, aus dem die konkrete Höhe der jeweiligen Gebühr bestimmt wird. Das Vergütungsverzeichnis zum RVG gibt Nettobeträge an, die Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 Prozent ist somit hinzuzurechnen.


1. Grundgebühr

Für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall erhält der Verteidiger eine Grundgebühr (Nr 5100 VV).Diese Gebühr fällt für die erstmalige Befassung mit der Angelegenheit an. War der Verteidiger in dieser Sache z.B. bereits in einem vorausgehenden Strafverfahren mit der Sache befaßt, entfällt diese Gebühr.

Auszug aus dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG):

Unterabschnitt 1. Allgemeine Gebühr

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
oder Satz der Gebühr nach
§ 13 oder § 49 RVG
    Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
5100       Grundgebühr

(1) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.

(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 entstanden ist.

20,00 bis 150,00 EUR 68,00 EUR

 


2. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

Für die Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde einschließlich des Zwischenverfahrens bis zum Eingang der Akten beim Amtsgericht erhält der Verteidiger außerdem eine Verfahrensgebühr. Nimmt der Rechtsanwalt in diesem Stadium des Verfahrens einen Termin (z.B. einen Vernehmungstermin) bei der Polizei oder bei der Bußgeldbehörde wahr, so fällt hierfür zusätzlich eine sogenannte Terminsgebühr an.

Auszug aus dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG):

Unterabschnitt 2. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

Nr. Gebührentatbestand

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG

    Wahlanwalt

gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt


Vorbemerkung 5.1.2:

(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.

(2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.

5101     Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 EUR 10,00 bis 100,00 EUR 44,00 EUR
5102 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet 10,00 bis 100,00 EUR 44,00 EUR
5103 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis 5.000,00 EUR 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR
5104 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR
5105 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 EUR 30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR
5106 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet 30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR

 

 

 

3. Verfahren vor dem Amtsgericht

Für das Verfahren vor dem Amtsgericht fällt eine weitere Verfahrensgebühr an. Für die Teilnahme an einem gerichtlichen Verhandlungstermin fällt außerdem eine Terminsgebühr an.

Auszug aus dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG):

Unterabschnitt 3. Verfahren vor dem Amtsgericht

Nr.

Gebührentatbestand

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder 49 RVG

 

  Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt

Vorbemerkung 5.1.3:
(1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung.


(2) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird.

5107     Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 EUR 10,00 bis 100,00 EUR 44,00 EUR
5108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren 20,00 bis 200,00 EUR 88,00 EUR
5109 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis 5.000,00 EUR 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR
5110 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren 30,00 bis 400,00 EUR 172,00 EUR
5111 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 EUR 40,00 bis 300,00 EUR 136,00 EUR
5112 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten Verfahren 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR

 

 

3. Zusätzliche Gebühr

Nach Nr. 5115 VV kann der Verteidiger eine zusätzliche Gebühr berechnen, wenn aufgrund seiner Tätigkeit das Verfahren erledigt oder eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. 

Auszug aus dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG):

Unterabschnitt 5. Zusätzliche Gebühren

 
 Nr.

Gebührentatbestand

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
 

 

Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
5115  

Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich:

 

Zusätzliche Gebühr

 

(1) Die Gebühr entsteht, wenn
1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
2. der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird oder
3. der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird oder
4. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid oder der Rechtsbeschwerde des Betroffenen oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch oder die Rechtsbeschwerde früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird, oder
5. das Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss entscheidet.

(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.

(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.

 

 

 

 

in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr

 

 

4. Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht

Für seine Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren kann der Verteidiger folgende Gebühren berechnen:

Auszug aus dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG):

Unterabschnitt 4. Verfahren über die Rechtsbeschwerde

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
    Wahlanwalt

gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt

5113     Verfahrensgebühr 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
5114 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
 

 

Eine Hauptverhandlung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren zwar möglich (§ 79 Abs. 5), aber in der Praxis eine seltene Ausnahme. Zumindest in verkehrsrechtlichen Angelegenheit entscheiden die Oberlandesgericht regelmäßig ohne Hauptverhandlung durch Beschluss.

 

5. Auslagen, Post- und Telekommunikation, Mehrwertsteuer

Seine Auslagen (z.B. Reisekosten) kann der Verteidiger seinem Mandanten ebenfalls in Rechnung stellen. Auslagen für Post- und Telekommunikation können entweder nach dem tatsächlichen Aufwand oder pauschal (20 Prozent der Gebühren, maximal 20,00 €) berechnet werden. Wie gesagt kommt zu allen Gebühren und Auslagen außerdem die gesetzliche Mehrwertsteuer von zur Zeit 19 Prozent hinzu.

 

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