Schonfrist bei Fahrverboten

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Wenn ein Fahrverbot erst zu einem späteren Zeitpunkt - zum Beispiel während eines längeren Urlaubs - abgeleistet werden soll, können folgende Gestaltungsmöglichkeiten geprüft werden:

 

1. Viermonatsfrist

Zunächst ist zu prüfen, ob dem Betroffenen die sogenannte Viermonatsfrist eingeräumt wurde. Nach § 25 Abs. 2a StVG hat die Bußgeldbehörde diese Frist einzuräumen, wenn in den letzten zwei Jahren vor der betreffenden Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot festgesetzt wurde und auch bis zur Bußgeldentscheidung nicht festgesetzt wird. Wird die Viermonatsfrist gewährt, so wird das Fahrverbot erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Der Betroffene kann also nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides selbst bestimmen, ab welchem Tag er das Fahrverbot ableisten will.

Die Gewährung der Viermonatsfrist muss im Bußgeldbescheid ausdrücklich vermerkt sein. Ist dies nicht der Fall, gilt das Fahrverbot ab Rechtskraft, auch wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Viermonatsfrist vorliegen. In einem solchen Fall kann es sinnvoll sein, Einspruch einzulegen und die Behörde auf die Sachlage aufmerksam zu machen.

 

2. Einspruch und Zwischenverfahren

Die Einlegung eines Einspruchs hindert den Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids. Wenn also Einspruch eingelegt wird, tritt die Rechtskraft nicht mit Ablauf der Einspruchsfrist, sondern erst nach Abschluss des Verfahrens ein. Um mehr Zeit zu gewinnen kann es sinnvoll sein, Einspruch einzulegen und den weiteren Gang des Verfahrens abzuwarten. Auf den Einspruch folgt gemäß § 69 OWiG das Zwischenverfahren. In dieser Phase des Verfahren können - je nach Lage des Falls - weitere Ermittlungen beantragt werden. Hält die Bußgeldbehörde den Bescheid aufrecht, werden die Akten über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung abgegeben. Dieses beraumt dann im Regelfall einen Verhandlungstermin an. Der Einspruch kann jederzeit, auch noch im Gerichtstermin, zurückgenommen werden. Letztmöglicher Zeitpunkt hierfür ist der Beginn der Urteilsverkündung des Gerichts, §§ 67 Abs. 1 S 2 OwiG, 302 Abs. 1 S. 1 StPO. Für das gerichtliche Verfahren fallen Gerichtskosten an.

Von der Einlegung des Einspruchs bis zum Verhandlungstermin vergeht oft eine erhebliche Zeit, manchmal mehrere Monate. 

 

3. Rechtsbeschwerde

Wenn der Einspruch im Gerichtstermin nicht zurückgenommen wird und das Gericht den vorgeworfenen Sachverhalt für erwiesen ansieht, ergeht ein Bußgeldurteil. Sofern darin ein Fahrverbot festgesetzt wird, kann gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Nach deren Einlegung wird dem Betroffenen ein mit Gründen versehendes Urteil zugestellt. Der Betroffene oder dessen Verteidiger hat dann einen Monat Zeit, die Rechtsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren nimmt bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts im Regelfall mehrere Monate in Anspruch. Wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde verwirft, ist die Entscheidung allerdings endgültig, das heißt das Bußgeldurteil wird rechtskräftig.