Absehen vom Fahrverbot wegen Zweckerreichung durch Geldbuße

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Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 03.07.06 darauf hingewiesen, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, wenn die mit ihm beabsichtigte Erziehungswirkung (sogenannte Besinnungsfunktion des Fahrverbots) auch bereits durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann.

Wenn also der Betroffene durch eine massive Erhöhung der Geldbuße in gleicher Weise zur Ordnung gerufen werden kann wie durch die Festsetzung eines Fahrverbots, kann auch dann vom Fahrverbot abgesehen werden, wenn die (in manchen Gerichtsbezirken sehr streng ausgelegten) Kriterien des Absehens aufgrund wirtschaftlicher Härten nicht erfüllt sind.

Eine Verteidigung gegen ein Fahrverbot nach dieser Strategie kann erfolgversprechend sein, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: