• 0201 - 37 97 804
  • info@kanzlei-heskamp.de

port kl

 

 

Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

 

 

 

 


Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Absehen vom Fahrverbot wegen Zweckerreichung durch Geldbuße

Bewertung: 5 / 5

Stern aktivStern aktivStern aktivStern aktivStern aktiv
 

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 03.07.06 darauf hingewiesen, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, wenn die mit ihm beabsichtigte Erziehungswirkung (sogenannte Besinnungsfunktion des Fahrverbots) auch bereits durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann.

Wenn also der Betroffene durch eine massive Erhöhung der Geldbuße in gleicher Weise zur Ordnung gerufen werden kann wie durch die Festsetzung eines Fahrverbots, kann auch dann vom Fahrverbot abgesehen werden, wenn die (in manchen Gerichtsbezirken sehr streng ausgelegten) Kriterien des Absehens aufgrund wirtschaftlicher Härten nicht erfüllt sind.

Eine Verteidigung gegen ein Fahrverbot nach dieser Strategie kann erfolgversprechend sein, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Geldbuße wird erheblich erhöht. Eine Verdoppelung hat das Oberlandesgericht im zu entscheidenden Fall nicht als ausreichend angesehen.
  • Der Betroffene wird durch die erhöhte Geldbuße hinreichend beeindruckt. Hierzu sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen erforderlich, worauf das Oberlandesgericht ausdrücklich hinweist. 

 

Please publish modules in offcanvas position.