Ablauf des Bußgeldverfahrens

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Ein verkehrsrechtliches Bußgeldverfahren beginnt bei der zuständigen Verwaltungsbehörde. Dies ist die Bußgeldstelle der Kreisverwaltung bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Die Bußgeldstelle wird tätig, wenn sie Kenntnis von dem Verdacht einer Ordnungswidrigkeit erhält. Dies kann auf eine Anzeige der Polizei oder eines sonstigen Anzeigeerstatters oder durch die Ermittlungen ihrer eigenen Beamten erfolgen.

Bei den sogenannten Kennzeichenanzeigen (z.B. aufgrund von Blitzerfotos) erlangt die Behörde zunächst nur Kenntnis davon, dass mit einem bestimmten Fahrzeug wahrscheinlich eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Der Tatverdächtige ist also noch zu ermitteln. Die Behörde fragt dann beim Kraftfahrtbundesamt an, um den Halter des betreffenden Fahrzeugs zu erfahren. Ist dieser bekannt, fordert die Behörde ihn auf, den Fahrer des Fahrzeugs zu benennen (Anhörung als Zeuge). Zu diesem Zeitpunkt ist der Halter noch nicht Betroffener des Verfahren, d.h. das Verfahren richtet sich noch nicht gegen ihn. Eine Rechtsschutzversicherung tritt zu diesem Zeitpunkt noch nicht für die Verteidigung ein, da dem Halter nichts vorgeworfen wird.

Teilweise wird gleichzeitig bei der Meldebehörde ein Passbild angefordert und mit dem Meßbild abgeglichen. Wenn die Behörde meint, den Fahrer aufgrund des Bildabgleichs ermittelt zu haben, wird der Fahrer noch einmal angehört, diesmal als Betroffener. Ab diesem Zeitpunkt kann der Halter über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht bei der Behörde nehmen.

Es ist in der Regel nicht sinnvoll, sich gegenüber der Behörde zu äußern, solange dem Betroffenen der Akteninhalt nicht bekannt ist.

Hat die Behörde ihre Ermittlungen abgeschlossen und dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und hält sie die Voraussetzungen für die Ahndung der Tat für erwiesen, erläßt sie einen Bußgeldbescheid. Gegen diesen kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. Hat dieser die Frist unverschuldet versäumt, kann er den Einspruch nachholen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, in dem er die Gründe für die Versäumnis glaubhaft zu machen hat.

Wenn der Einspruch eingegangen ist, prüft die Behörde den Sachverhalt nochmals. Hält sie ihren Vorwurf aufrecht, gibt sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab. Manche Behörden benachrichtigen den Betroffenen über die Abgabe. Die Abgabe bedeutet nicht etwa, dass dem Betroffenen jetzt eine Straftat vorgeworfen wird, sondern lediglich, dass die Zuständigkeit für die Verfolgung der Angelegenheit jetzt von der Verwaltungsbehörde auf die Staatsanwaltschaft übergeht. Die Sache erhält jetzt ein neues Aktenzeichen. Die Staatsanwaltschaft prüft den Sachverhalt nochmals und gibt die Akte dann an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung ab.

Das Amtsgericht beraumt in den meisten Fällen einen Verhandlungstermin an, in dem die Sache besprochen und entschieden werden kann. Der Betroffene ist dabei verpflichtet, persönlich in der Hauptverhandlung zu erscheinen, er kann sich jedoch von der Erscheinenspflicht entbinden lassen, wenn seine Anwesenheit nicht zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Hierauf hat der Betroffene einen Anspruch. Es sollte dann jedoch zumindest ein Verteidiger erscheinen, um die Interessen des Betroffenen in der Verhandlung wahrzunehmen.

Das Gericht kann das Verfahren entweder einstellen, oder eine Entscheidung in der Sache treffen. Dies erfolgt entweder durch Urteil oder durch Beschluss. Je nach den festgesetzten Sanktionen kann der Betroffene hiergegen Rechtsbeschwerde einlegen oder einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde stellen. Hierüber entscheidet das zuständige Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft. Das Oberlandesgericht kann die Rechtsbeschwerde zurückweisen oder in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverweisen. Gegen die Entscheidung des Amtsgericht kann erneut Rechtsbeschwerde eingelegt bzw. ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt werden.