Zwischenverfahren

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Nach der Einlegung des Einspruchs beginnt das sogenannte Zwischenverfahren. In diesem Teil des Verfahrens prüft die Verwaltungsbehörde zunächst, ob der Einspruch form- und fristgemäß eingegangen ist. DIes ist der Fall, wenn er fristgemäß in deutscher Sprache schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingegangen ist. Ein Einspruch per einfacher E-Mail wäre unwirksam. Ist der Einspruch unwirksam oder verfristet, verwirft sie ihn als unzulässig. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung stellen.

Ist der Einspruch form- und fristgemäß eingegangen prüft die Behörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufhebt oder aufrechterhält. Hierzu kann sie weitere Ermittlungen vornehmen und/oder dem Betroffenen eine Frist setzen, innerhalb derer dieser vorbringen kann, was er zu seiner Entlastung vorbringen will. In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Betroffene in seiner Einspruchsschrift bestimmte Beweismittel, z.B. Zeugen benennt. Diesen Angaben geht die Behörde nach, wenn sie von Bedeutung sind.

Je nach Lage des Falls kann es sinnvoll sein, in diesem Stadium des Verfahrens Einwendungen zu erheben. Diese können beispielsweise die Ordnungsgemäßheit der Messung betreffen (z.B. bei Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen oder Rotlichtverstößen). In Fahrverbotsfällen kann gegebenenfalls auch auf ein Absehen vom Fahrverbot hingewirkt werden. Möglicherweise kann auch die Frage der ordnungsgemäßen Identifizierung des Betroffenen ansgesprochen werden. 

Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, den Bußgeldbescheid aufrechterhalten zu wollen, so übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht, das sodann über den Einspruch entscheidet. Dass die Akten zur Staatsanwaltschaft versandt werden bedeutet also nicht, dass nunmehr wegen einer Straftat gegen den Betroffenen ermittelt wird, sondern dass die Zuständigkeit für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nunmehr auf die Staatsanwaltschaft übergeht.

Nächster Schritt: Abgabe an die Staatsanwaltschaft