Anhörung als Betroffener

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Liegt zur Überzeugung der Bußgeldbehörde ein hinreichender Verdacht einer Ordnungswidrigkeit gegen einen Betroffenen vor, so prüft sie, ob diesem bereits Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Vor dem Erlaß eines Bußgeldbescheides muss der Betroffene stets angehört werden. Eine bestimmte Form der Anhörung ist nicht vorgeschrieben, sie kann also auch mündlich erfolgen. Wenn der Betroffene bereits bei der Polizei (z.B. im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle) angehört worden ist, braucht die Bußgeldbehörde den Betroffenen nicht noch einmal anzuhören. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Betroffenen ein konkreter Ordnungswidrigkeiten-Vorwurf mitgeteilt wurde. Es genügt also nicht, wenn der Betroffene zuvor z.B. lediglich als Zeuge gehört wurde. Die Anhörung erfolgt üblicherweise durch die Zusendung eines Anhörungsbogens. Der Betroffene ist nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Wenn er keine Äußerung zur Sache abgibt, darf dieser Umstand (dass er sich nicht äußert) nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden. Die Behörde muß vielmehr prüfen, ob ihm die schuldhafte Begehung der Ordnungswidrigkeit auch ohne seine Mitwirkung nachgewiesen werden kann.

Der Betroffene ist allerdings verpflichtet, der Behörde seine Personalien (Name, Anschrift, Geburtsdatum) mitzuteilen. Es ist in der Regel ratsam, bereits in diesem Stadium des Verfahrens einen Verteidiger hinzuzuziehen. Dieser kann bei der der Bußgeldbehörde Akteneinsicht nehmen. Auf diese Weise kann zunächst einmal festgestellt werden, welche Unterlagen und Informationen der Bußgeldbehörde vorliegen. Auf der Grundlage dieser Informationen kann dann geprüft werden, ob eine Einlassung zur Sache abgegeben werden soll.