Entbindung von der Erscheinenspflicht in Bußgeldsachen

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Wenn eine Ladung zur Hauptverhandlung über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zugestellt wird, glauben viele Betroffene, sie hätten nur die Wahl entweder den Einspruch zurücknehmen oder persönlich vor Gericht zu erscheinen. Dies ist jedoch nicht so. Der Betroffene kann bei Gericht den Antrag stellen, vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden zu werden. Dies ergibt sich aus § 73 OwiG.

Das Gericht gibt dem Entbindungsantrag statt, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Betroffene muss sich zur Sache geäußert oder erklärt haben, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und

2. seine Anwesenheit muß zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich sein.

Bei dem zweiten Punkt geht es bei Verkehrsordnungswidrigkeiten häufig um die Frage, ob der Betroffene Fahrer des Tatfahrzeugs war. Wenn der Betroffene von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und somit auch nicht einräumt, das Tatfahrzeug gefahren zu haben, muss er vor Gericht erscheinen, damit das Gericht feststellen kann, ob er die auf dem Meßbild abgebildete Person ist. Steht dies bereits fest, zum Beispiel weil er an der Meßstelle von der Polizei angehalten und seine Personalien aufgenommen wurden, ist sein Erscheinen vor Gericht nicht zur Feststellung der Fahrereigenschaft erforderlich.

Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht nicht im Ermessen des Gerichts. Liegen die Voraussetzungen für die Entbindung von der Erscheinenspflicht vor, muss das Gericht dem Antrag stattgeben.

Der Antrag muß für jeden Sitzungstermin neu gestellt werden. Hat das Gericht den Betroffenen bereits von der Erscheinenspflicht entbunden und verlegt es den Termin später, muss der Betroffene einen neuen Entbindungsantrag stellen.

Der Antrag kann nach Auffassung einiger Oberlandesgerichte auch während der Verhandlung gestellt werden (wenn etwa der Verteidiger des Betroffenen erschienen ist, nicht aber der Betroffene selbst).

Lehnt das Gericht die Entbindung ab und verwirft das Amtsgericht dann den Einspruch, weil der Betroffene zur Verhandlung nicht erschienen ist, kann der Betroffene sich gegen das Verwerfungsurteil mit der Rechtsbeschwerde (bzw. je nach Sachverhalt mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde) wehren.

In der Rechtsbeschwerdebegründung ist diese Rüge als Verfahrensrüge geltend zu machen.  In der Rüge ist darzulegen, dass das Gericht entweder rechtzeitig vorgebrachte Entschuldigungsgründe nicht beachtet hat oder einen Entbindungsantrag zu Unrecht abgelehnt oder nicht beschieden hat. Außerdem muß erläutert werden, welchen Inhalt der Entbindungsantrag hatte, wie das Gericht den Antrag behandelt hat und aus welchen Gründen von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung keinerlei Sachaufklärung zu erwarten gewesen wäre.

 


Rechtsprechung zur Erscheinenspflicht in Bußgeldsachen