Beschlussverfahren ohne Gerichtsverhandlung

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Wenn die Bußgeldbehörde das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben hat, muss dieses nicht in jedem Fall einen Verhandlungstermin anberaumen. Es kann auch nach § 72 OWiG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden.

Dieses Verfahren hat für den Betroffenen den Vorteil, nicht zu einem Verhandlungstermin anreisen zu müssen (sofern eine Entbindung von der Erscheinenspflicht nach § 73 OwiG nicht in Betracht kommt). Dies ist in der Praxis insbesondere bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, die vor weit entfernten Amtsgerichten verhandelt werden, bedeutsam.

Ein weiterer Vorteil des Beschlussverfahrens ist das Verschlecherungsverbot aus § 72 Abs. 3 Satz 2 OwiG. Danach darf das Gericht nicht zum Nachteil des Betroffenen von den im Bußgeldbescheid festgesetzten Rechtsfolgen abweichen. Es darf also weder eine höhere Geldbuße festgesetzt noch darf ein Fahrverbot angeordnet werden, wenn es nicht schon im Bußgeldbescheid enthalten war. Eine Ausnahme ist die Erhöhung der Geldbuße bei einem Absehen vom Fahrverbot, da hier insgesamt betrachtet keine Verschlechterung für den Betroffenen eintritt. Es ist dem Gericht also möglich, im Beschlusswege vom Fahrverbot abzusehen und gleichzeitig ein höheres Bußgeld festzusetzen.

Bei einer Entscheidung aufgrund einer Gerichtsverhandlung muss das Gericht seine Entscheidung allein aufgrund der Verhandlung treffen, d.h. alle entscheidungserheblichen Beweismittel müssen ordnungsgemäß in die Verhandlung eingeführt werden. Macht das Gericht in seiner Verhandlungsführung Fehler (wird z.B. die Verlesung des Eichscheins des Meßgeräts vergessen), kann dies in geeigneten Fällen später mit der Rechtsbeschwerde gerügt und so gegebenenfalls eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache erreicht werden. Eine derartige Taktik ist im Beschlussverfahren nicht ohne weiteres möglich, da dem Gericht hier ohne weiteres der gesamte Akteninhalt für seine Urteilsfindung zur Verfügung steht.

Ein Nachteil des Beschlussverfahrens ist das Fehlen der Zulassung des Rechtsbeschwerde. Rechtsbeschwerden gegen Bußgeldurteile, in denen kein Fahrverbot oder eine Geldbuße von nicht mehr als 250,-- € festgesetzt werden,  bedürfen nach § 80 OWiG der Zulassung. In dieser Vorschrift sind ausdrücklich nur Urteile genannt, eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse ist daher nicht möglich. Liegen dagegen die Voraussetzungen für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde vor, kann diese gegen den Beschluss ebenso wie gegen ein Urteil eingelegt werden. Bei Geldbußen von nicht mehr als 250,-- € und wenn es nicht um eine Fahrverbot geht, sollte dem Betroffenen also klar sein, dass er den Beschluss nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln angreifen kann, wenn er dem Beschlussverfahren nicht widerspricht.

Wird hingegen durch Beschluss nach § 72 OwiG entschieden, obwohl der Betroffene dem rechtzeitig widersprochen hat, ist die Rechtsbeschwerde stets zulässig, § 79 Abs. 1 Nr. 5 OwiG.

Das Gericht kann ohne Antrag eines Verfahrensbeteiligten ankündigen, dass es im Beschlusswege entscheiden will. Betroffener und Staatsanwaltschaft können dem binnen zwei Wochen widersprechen. Nach Ablauf der Frist kann das Gericht im Beschlusswege entscheiden, auch wenn nachträglich noch ein Widerspruch eingeht.

Durch Beschluss kann allerdings nur dann entschieden werden, wenn das Gericht eine Verhandlung nicht für erforderlich hält. Bei unklarer Beweislage wird im Regelfall eine Verhandlung erforderlich sein. Wenn der Betroffene beispielsweise bestreitet, das Tatfahrzeug gefahren zu haben oder seine Fahrereigenschaft nicht einräumt, wird das Gericht einen Verhandlungstermin anberaumen.

Das Beschlussverfahren bietet sich als Alternative zur mündlichen Verhandlung an, wenn die Beweislage klar ist und nur noch die Rechtsfolgen zu bestimmen sind. In der Praxis geht es beim Übergang zum Beschlussverfahren häufig um ein Absehen vom Fahrverbot.