Sachrüge

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Mit der Sachrüge wird im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen, das Erstgericht habe das Recht auf den vorliegenden Fall fehlerhaft angewandt.

Im Gegensatz zur Verfahrensrüge sind die Anforderungen an eine Sachrüge gering. Es reicht der Satz "Ich rüge die Verletzung des sachlichen Rechts" oder "Ich erhebe die allgemeine Sachrüge". Auf eine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge hat das Rechtsbeschwerdegericht das Urteil oder den Beschluss des Erstgerichts umfassend auf materielle Rechtsfehler zu prüfen.

Der Beschwerdeführer muss nicht ausführen, warum er das Urteil für fehlerhaft hält. Es ist allerdings im Regelfall sinnvoll, seine Meinung darzulegen um das Rechtsbeschwerdegericht auf die als fehlerhafte gerügte Rechtsanwendung hinzuweisen.

Auf die ordnungsgemäß erhobene Sachrüge prüft das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung des Erstgerichts ausschließlich anhand der angefochtenen Entscheidung. Maßgeblich ist also insbesondere die Begründung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses. Die amtlichen Akten werden vom Rechtsbeschwerdegericht nicht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

Angegriffen werden können mit der Sachrüge hingegen nicht die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts. Die Feststellung des Sachverhalts ist allein dessen Sache. Es kann also nicht erfolgreich geltend gemacht werden, der Sachverhalt habe sich ganz anders zugetragen, als im Urteil dargestellt. Wenn in einer Rechtsbeschwerdebegründung ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts beanstandet werden, kann dies sogar eine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge wieder unzulässig machen, denn dann läßt der Beschwerdeführer erkennen, dass es ihm nicht um Rechtsfragen, sondern allein um Tatsachenfeststellungen geht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.08, zu einer Revision gegen ein Strafurteil).

Was hingegen erfolgreich geltend gemacht werden kann sind Darstellungsmängel wie Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen Denkgesetze in den Urteilsgründen. Vom Erstgericht kann insoweit eine in sich geschlossene Darstellung des Tatgeschehens und seiner Rechtsfolgen verlangt werden. Ist das Urteil unübersichtlich, mangelhaft begründet oder wird nicht deutlich zwischen der Feststellung der für erwiesen erachteten Tatsachen, der Beweiswürdigung, der rechtlichen Würdigung und der Rechtsfolgenzumessung unterschieden, kann dies mit der Darstellungsrüge beanstandet werden. 

Da dem Rechtsbeschwerdegericht zur Beurteilung der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts nur dessen Urteils- oder Beschlussgründe vorliegen, kommt es also darauf an, dass das das Erstgericht nicht nur das Recht richtig angewandt hat, sondern auch den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei in seinen Entscheidungsgründen dargestellt hat.

Die Sachrüge muss, wie die Rechtsbeschwerdebegründung insgesamt, den Anforderungen des  § 79 Abs. 3 OWiG, § 345 Abs. 2 StPO entsprechen, das bedeutet, sie muss von dem Verteidiger des Betroffenen oder einem von diesem beauftragten Rechtsanwalt schriftlich erhoben oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, dessen Urteil angefochten wird, erklärt werden.