Verwarnung

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Wurde nur eine geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen, so kann die zuständige Behörde lediglich eine Verwarnung aussprechen anstatt ein förmliches Bußgeldverfahren einzuleiten. Eine Verwarnung kann mit oder ohne Verwarngeld ausgesprochen werden. Das Verwarngeld beträgt zwischen 5 und 55 Euro. Eine Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene sie annimmt und das Verwarngeld entweder sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist – üblicherweise eine Woche – zahlt. Lehnt der Betroffene die Verwarnung ab und/oder bezahlt er das Verwarngeld nicht, leitet die zuständige Verwaltungsbehörde ein förmliches Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihn ein.

Eine Verwarnung hat den Vorteil, dass auf diese Weise ohne großen Aufwand ein Bußgeldverfahren vermieden werden kann. Es fallen für den Betroffenen auch keine Gebühren wie im Bußgeldverfahren an, es ist somit lediglich der reine Verwarngeldbetrag zu zahlen. Eintragungen im Fahreignungsregister erfolgen nicht.

Der Betroffene hat allerdings keinen Anspruch auf die Erledigung einer Bußgeldangelegenheit im Wege der Verwarnung. Es liegt mithin im Ermessen der Behörde, ob sie dem Betroffenen ein Verwarngeld anbietet oder ein förmliches Bußgeldverfahren einleitet. Dieses Ermessen muß allerdings pflichtgemäß ausgeübt werden.

Die Annahme einer Verwarnung stellt kein Schuldanerkenntnis im zivilrechtlichen Sinne dar. In der Praxis verweigern unfallgegnerische Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer allerdings durchaus mitunter die Regulierung der geltend gemachten Ansprüche des Geschädigten, wenn dieser eine Verwarnung akzeptiert hat und der Sachverhalt noch Unklarheiten offen läßt. Bei Bußgeldvorwürfen im Zusammenhang mit Unfallereignissen sollte daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine angebotene Verwarnung angenommen werden soll. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, den Sachverhalt in einem förmlichen Bußgeldverfahren aufzuklären.