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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Rechtskraft des Bußgeldbescheides

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Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt wird. Das bedeutet, dass der Bescheid nach Ablauf dieser Frist grundsätzlich nicht mehr angefochten werden kann, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass der Bescheid fehlerhaft war. Nach Eintritt der Rechtskraft ist es schwierig, an dem Bußgeldbescheid noch etwas zu ändern. Eine Aufhebung wäre dann z.B. noch möglich, wenn der Bescheid so gravierende Mängel hat, dass er nichtig ist oder wenn eine sogenannte Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 85 OwiG) durchgeführt wird.

Denken Sie also daran, dass die Entscheidung, einen Bußgeldbescheid zu akzeptieren, in der Regel endgültig ist. Wenn Sie sich noch nicht sicher sind, ob sie den Bußgeldbescheid akzeptieren wollen, sollten sie vorsorglich Einspruch einlegen. Sie können einen einmal eingelegten Einspruch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht jederzeit zurücknehmen. Auch nach deren Beginn können Sie den Einspruch zurücknehmen, dann jedoch nur, wenn die Staatsanwaltschaft damit einverstanden ist, was jedoch in den meisten Fällen kein Problem darstellt. Wird der Einspruch vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen, fallen keine zusätzlichen Gebühren an, solange sich das Verfahren noch bei der Bußgeldbehörde befindet. Bei Einspruchsrücknahme im gerichtlichen Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung fällt eine Gebühr in Höhe von 15,00 € an, bei Rücknahme in der Hauptverhandlung in Höhe von 25,00 €.

 

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