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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Entscheidung der Bußgeldbehörde

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Wenn die Bußgeldbehörde ihr Ermittlungen abgeschlossen hat, trifft sie über das Verfahren eine Entscheidung. Sie hat hierzu folgende Möglichkeiten:

  • Verwarnung
  • Bußgeldbescheid
  • Einstellung des Verfahrens.

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Behörde statt eines Bußgeldbescheids eine Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55,00 € aussprechen. Wenn das Verwarngeld innerhalb einer Woche gezahlt wird, ist das Verfahren damit beendet. Punkteeintragungen im Fahreignungsregister erfolgen bei Verwarnungen nicht.

Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von 60,00 € oder mehr sanktioniert sind, können nur durch Bußgeldbescheid geahndet werden. Die Behöde kann zusätzlich ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten im Bußgeldbescheid festsetzen. In den Bußgeldbescheid werden auch die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) aufgenommen, soweit sie von dem Betroffenen zu tragen sind.

Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch einlegen.

Haben die Ermittlungen ergeben, dass gegen den Betroffenen kein hinreichender Tatverdacht vorliegt oder dass eine Verfolgung nicht geboten ist (Opportunitätsprinzip) oder liegt ein Verfolgungshindernis (z.B. Verfolgungsverjährung, anderweitige rechtskräftige Entscheidung)  vor, stellt sie das Verfahren ein.

Nächster Schritt:

-Verwarnung

-Bußgeldbescheid

-Einstellung des Verfahrens

 

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