BGH zum Fahren ohne Fahrerlaubnis

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FoFDas Fahren ohne Fahrerlaubnis (§21 StVG) ist eine Dauerstraftat, die erst mit Abschluss der Fahrt endet. Durch zwischenzeitliche Fahrtunterbrechungen wird die Fahrt nicht in mehrere Taten aufgespalten. Es ist daher nur eine Tat zu ahnden und nicht etwa mehrere. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 12.08.15 entschieden. Diese Wertung ist von erheblicher Bedeutung für die Strafzumessung, da bei einer Verurteilung wegen mehrerer Taten im Regelfall eine höhere Strafe zu erwarten ist als bei der Aburteilung einer einzigen Tat. Im zu entscheidenden Fall hatte der Angeklagte eine andere Person zum Fahrtziel und anschließend wieder zurück gefahren. Das Landgericht wertete Hin- und Rückfahrt als zwei selbständige Fahrten und verurteilte den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen. Der Bundesgerichtshof wertete dagegen Hin- und Rückfahrt als einheitliche Fahrt.