BayObLG zu Rohmessdaten bei Verkehrsmessungen

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Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seinem Beschluss vom 09.12.19 entschieden, dass es verfahrensrechtlich in Ordnung ist, die Rohmessdaten einer Verkehrsmessung dem Verteidiger des Betroffenen nicht zur Verfügung zu stellen, wenn das verwendete Meßgerät den Anforderungen eines standardisierten Meßverfahrens entspricht. In der Entscheidung wird das Urteil des Verfassungerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.19, in dem diese Praxis beanstandet wurde, deutlich kritisiert. Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das verwendete Meßgerät keine Rohmessdaten speichert oder diese unterdrückt. Zu Begründung wird unter anderem angeführt, die Zulassung des Meßgeräts durch die PTB gewährleiste bereits eine zuverlässige Messung, so dass es nicht mehr erforderlich sei, dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, die Einzelheiten der Messung nachvollziehen zu können. Es müsse nicht jede einzelne, mit dem Meßgerät vorgenommene Messung überprüfbar sein, sondern es komme auf die Überprüfung des Meßgeräts selbst an. Wenn das Messgerät bei einer Befundprüfung unter Berücksichtigung der Verwendungssituation alle Anforderungen bezüglich Messrichtigkeit und Messbeständigkeit einhält, dann hat es nach Auffassung des Gerichts auch bei der gegenständlichen Messung korrekt gearbeitet, da die Verwendungssituation in beiden Fällen gleich gewesen sei.