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Rechtsprechung

AG Kerpen – Urteil vom 05.04.05

1. Nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich nicht strafbar, wer nach einem Unfall eine Unterredung über den Schadenausgleich barsch beendet, dann aber länger am Unfallort verbleibt, als der Unfallgegner. In diesen Fällen scheidet auch eine Strafbarkeit gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da keine Wartepflicht mehr besteht, wenn der feststellungsberechtigte Unfallgegner bereits die Unfallstelle verlassen hat.

2. Aus systematischen Gründen kommt eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht mehr in Betracht, wenn der Geschädigte die Unfallstelle vor dem Schädiger verlassen hat und darin ein Verzicht auf Feststellungen liegt. Von einem solchen Verzicht kann der Schädiger regelmäßig dann ausgehen, wenn der Geschädigte zuvor kein Feststellungsinteresse bekundet hat.

OLG Hamm – Beschluss vom 03.03.05

Wenn der Betroffene schwerwiegende berufliche Folgen geltend macht, darf ein Fahrverbot nur dann verhängt werden, wenn das Tatgericht konkrete, auf Tatsachen gestützte Feststellungen zu den möglichen beruflichen Härten und zur Zumutbarkeit von Alternativen (z. B. Urlaubsnahme) trifft. Pauschale Annahmen genügen den Anforderungen an die Begründung nicht.