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Rechtsprechung

Kammergericht Berlin – Beschluss vom 07.02.25

Wird gegen den Betroffenen erst nach der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt, so steht auch dies dem sog. Erstverbüßerprivileg entgegen (§ 25 Abs. 2a Alt. 2 StVG).

2. Liegen zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung weniger als zwei Jahre, besteht für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich kein Anlass, die tatrichterliche Bewertung, das durch die BKatV indizierte Fahrverbot sei noch erforderlich, zu beanstanden.

3. Sieht der Tatrichter vom Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer ab, so bedarf dies gegebenenfalls einer Bewertung, ob der Betroffene oder sein Verteidiger diesen Zeitablauf zu „vertreten“ haben. Ergaben sich Verzögerungen etwa aus abredewidrigem Verteidigerverhalten, so bedürfte das Absehen vom Fahrverbot einer eingehenden Begründung (nicht tragend).

OLG Köln – Beschluss vom 29.11.24

Bei der Rotlichtüberwachung mit der Anlage Traffipax Traffiphot III handelt es sich grundsätzlich um ein standardisiertes Messverfahren. Wird die Rotlichtzeit jedoch nicht direkt an der Haltelinie gemessen, sondern erst beim Überfahren der ersten Induktionsschleife, bedarf es einer nachvollziehbaren Rückrechnung auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Haltelinienübertritts unter Angabe aller relevanten Berechnungsparameter, einschließlich etwaiger Sicherheitsabschläge wie der Lampenverzögerungszeit. Andernfalls ist das Urteil wegen lückenhafter Beweiswürdigung aufzuheben.