Vorbeifahren bezeichnet das Passieren eines Hindernisses auf der Fahrbahn, ohne dabei anzuhalten. Typische Hindernisse sind parkende, haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge sowie Baustellen oder öffentliche Verkehrsmittel im planmäßigen Halt. Abzugrenzen ist das Vorbeifahren vom Überholen, das ein Vorbeibewegen an sich bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen erfordert.
Gemäß § 6 Satz 1 StVO muss beim Vorbeifahren auf den Gegenverkehr geachtet werden; entgegenkommende Fahrzeuge haben Vorrang, sofern keine anderslautende Verkehrsregelung besteht. Muss für das Vorbeifahren ausgeschert werden, ist laut § 6 Satz 3 StVO der rückwärtige Verkehr zu beobachten und das Manöver durch Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig anzukündigen. In einem Urteil vom 28.09.2021 (Az. 7 U 49/20) stellte das OLG Hamm klar, dass § 6 StVO nicht nur den Vorrang des Gegenverkehrs regelt, sondern auch die Sorgfaltspflichten gegenüber dem nachfolgenden Verkehr konkretisiert.

