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Überholen

Paragraph 5 StVO

Überholen ist in § 5 StVO geregelt. Es liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt anhält. Maßgeblich geprägt wurde der Begriff durch den Bundesgerichtshof (BGH), der das Überholen als rein tatsächlichen Vorgang definiert hat (BGH, Beschluss vom 03.05.1968 – 4 StR 242/67). Entscheidend ist, dass sich das überholende Fahrzeug mit höherer Geschwindigkeit annähert, den seitlichen Abstand verringert und die Absicht verfolgt, den Vorausfahrenden zu überholen.

Das Überholen beginnt also nicht erst mit dem Fahrstreifenwechsel, sondern bereits mit der Verkürzung des Sicherheitsabstands bei Überholgeschwindigkeit und Überholabsicht (BayObLG, Beschluss vom 19.02.1993 – 2 St RR 244/92). Ein Ausscheren nach links in erhöhter Geschwindigkeit gilt als Überholen (OLG Koblenz, Urteil vom 29.04.1993 – 1 Ss 29/93), während ein bloßes Auslenken zur besseren Sicht auf eine mögliche Überholstrecke noch kein Überholvorgang ist. Das Überholen ist regelmäßig mit besonderen Gefahren verbunden und unterliegt deshalb strengen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 5 StVO. Dazu gehören insbesondere ausreichende Sicht, freie Überholstrecke, das Einhalten eines ausreichenden Seitenabstands und das Verbot, bei unklarer Verkehrslage zu überholen.

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