Bordsteine als Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Gehweg werden an unterschiedlichen Stellen der StVO erwähnt.
1. Parkverbot
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen unzulässig. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Rollstuhlfahrer die Straße nicht mehr überqueren könnnen. Das Verbot gilt nur dort, wo ein vom übrigen Bordsteinverlauf deutlich abgegrenzter Bereich vorhanden ist. Verläuft der Bordsteinverlauf über eine längere Strecke abgesenkt, so ist die Vorschrift nicht einschlägig, d.h. es darf dort geparkt werden.
Ob die Absenkung extra für Rollstuhlfahrer eingerichtet wurde oder ob es sich z.B. um eine Grundstückseinfahrt handelt ist ohne Bedeutung.
2. Vorfahrt
Nach § 10 StVO werden Zufahrten, die über einen abgesenkten Bordstein führen, Grundstücksausfahren gleichgestellt, d.h. wer aus einer solchen Zufahrt in ein Straße einfährt hat zu warten, auch wenn er von rechts kommt. Dies gilt erst recht, wenn die Zufahrt über einen nicht abgesenkten Bordstein führt.
Ob es für die Gültigkeit dieser Regelung auf die Länge des Bereichs der Absenkung ankommt wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Das Landgericht Hagen vertritt die Auffassung, dass Zufahrten über abgesenkte Bordsteine stets wartepflichtig sind. Das OLG Köln (OLG Köln, DAR 1997, 79) sieht dies für Straßen, an denen der Bordstein über eine längere Strecke abgesenkt ist, anders.
Das Landgericht Hagen weist außerdem in der genannten Entscheidung darauf hin, dass im Bereich von Zufahrten über einen abgesenkten Bordstein zwischen den Verkehrsteilnehmern Mißverständnisse über die Vorfahrtsregelung auftreten können, und zwar insbesondere dann, wenn es sich bei der Zufahrt nicht nur um einen unbedeutenden, dem fließenden Verkehr nicht zuzuordnenden Straßenteil handelt. In solchen Fällen müssen auch die Verkehrsteilnehmer auf der vorfahrtberechtigten Straße damit rechnen, dass die von rechts kommenen Fahrer die Vorfahrt falsch einschätzen.
Rechtsprechung:
- LG Paderborn – Urteil vom 22.08.02: Ein abgesenkter Bordstein im Sinne des § 10 StVO liegt bereits dann vor, wenn in dem vom Einmündungsverkehr zu überfahrenden Bereich ein Bordstein vorhanden ist, der im Verhältnis zum angrenzenden Fußgängerbereich erkennbar niedriger ist.
- LG Hagen – Urteil vom 14.11.07. 1. Wer nur über einen abgesenkten Bordstein auf eine andere Fahrbahn gelangen kann, hat den Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO zu genügen, ohne dass noch zu prüfen ist, ob es sich bei der mit einem abgesenkten Bordstein abschließenden Zufahrt tatsächlich um einen unbedeutenden, dem fließenden Verkehr nicht zuzuordnenden Straßenteil handelt. – 2. Wenn an einer Straßeneinmündung mit abgesenktem Bordstein mangels Verkehrsregelung durch eine eindeutige Beschilderung die Gefahr besteht, dass sich von rechts kommende Verkehrsteilnehmer unter Verkennung oder Unkenntnis des besonderen Regelungsgehalts des § 10 StVO irrtümlich für vorfahrtberechtigt halten, tritt bei einem Unfall die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs nicht völlig zurück. (Im vorliegenden Fall hat das Gericht dessen Betriebsgefahr mit 30% berücksichtigt).