Das Begleitete Fahren ab 17 (kurz: BF17) ist ein erfolgreiches Modell zur Senkung des Unfallrisikos bei Fahranfängern. Es ermöglicht Jugendlichen, bereits mit 17 Jahren erste Erfahrungen im Straßenverkehr zu sammeln – unter der Aufsicht einer erfahrenen Begleitperson. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige zum Antragsverfahren, zu den Voraussetzungen und zur rechtlichen Ausgestaltung des BF17-Programms.
Was ist „Begleitetes Fahren ab 17“?
Das Begleitete Fahren ab 17 erlaubt es Jugendlichen, nach erfolgreich bestandener Fahrprüfung, vor dem 18. Geburtstag unter Auflagen am Straßenverkehr teilzunehmen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, indem junge Fahrer zunächst unter Anleitung Routine im Straßenverkehr aufbauen können.
Wer kann am BF17 teilnehmen?
Teilnehmen dürfen Jugendliche, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und die Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE beantragen. Die Prüfung kann bereits vor dem 18. Geburtstag abgelegt werden, die endgültige Fahrerlaubnis (der reguläre Führerschein) wird jedoch erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ausgehändigt.
Antragstellung: So läuft das Verfahren
Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zum „Begleiteten Fahren ab 17“ wird bei der zuständigen Führerscheinstelle gestellt. Dabei handelt es sich um denselben Antrag wie bei der regulären Ersterteilung der Fahrerlaubnis.
Erforderliche Unterlagen:
- Einverständniserklärung beider Elternteile bzw. Erziehungsberechtigten
- Nachweis über das alleinige Sorgerecht (falls nur ein Elternteil unterschreibt)
- Angaben zu den Begleitpersonen, inklusive deren Einverständniserklärung
- Sehtestbescheinigung, Nachweis über Erste-Hilfe-Kurs und Lichtbild
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
Die entsprechenden Formulare sind bei der Fahrschule, der Fahrerlaubnisbehörde oder online erhältlich.
Prüfbescheinigung statt Führerschein
Nach bestandener praktischer und theoretischer Prüfung stellt die Behörde eine „Prüfbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17“ aus. Diese berechtigt den Jugendlichen zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse B oder BE – jedoch nur in Begleitung.
Die Prüfbescheinigung ist gültig:
- Bis drei Monate nach dem 18. Geburtstag
- Nur innerhalb Deutschlands
- Nur in Verbindung mit einer namentlich eingetragenen Begleitperson
Anforderungen an die Begleitperson
Begleitpersonen spielen eine zentrale Rolle im BF17-Modell. Sie sollen dem jungen Fahrer durch ihre Erfahrung Sicherheit geben und bei Bedarf Hinweise zum Verhalten im Straßenverkehr geben – ohne dabei aktiv ins Fahrgeschehen einzugreifen.
Voraussetzungen für Begleitpersonen:
- Mindestens 30 Jahre alt
- Seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B
- Nicht mehr als ein Punkt im Fahreignungsregister
- Frei von Alkohol (Grenzwerte: 0,25 mg/l Atemalkohol bzw. 0,5 ‰ Blutalkohol)
- Nicht unter Einfluss berauschender Mittel gemäß § 24a StVG
Die Fahrerlaubnis ist bei jeder Fahrt mitzuführen und den Kontrollbehörden auf Verlangen vorzulegen.
Rechtliche Hinweise
Während der Phase des begleiteten Fahrens darf der Fahranfänger nur in Begleitung einer eingetragenen Person fahren. Ein Verstoß – etwa das Fahren ohne Begleitung – gilt als schwerwiegender Verstoß und kann zum Widerruf der Fahrerlaubnis führen.
Wichtig: Auch die Begleitperson kann sich ordnungswidrig verhalten, etwa bei Alkoholkonsum oder wenn sie ihre Aufgaben nicht wahrnimmt. In solchen Fällen drohen Bußgelder und Punkte im Fahreignungsregister.
Der Übergang zum regulären Führerschein
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt die Verpflichtung zur Begleitung. Der/die Fahranfänger/in kann dann den regulären Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abholen – ohne zusätzliche Prüfung. Ab diesem Zeitpunkt darf eigenständig am Straßenverkehr teilgenommen werden.
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