Die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluß von Alkohol oder Drogen kann eine Ordnungwidrigkeit oder eine Straftat darstellen und zu erheblichen Nachteilen beim Versicherungsschutz führen.
0,0 Promille: Für Führerscheininhaber, die sich noch innerhalb der Probezeit nach § 2a StVG befinden oder jünger als 21 Jahre sind, gilt nach § 24c StVG ein absolutes Alkoholverbot. Der Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit 250 € und einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet. Die Tat gilt als Typ-A-Verstoß, d.h. die Probezeit verlängert sich automatisch auf 4 Jahre und es ist ein Aufbauseminar zu absolvieren. Die Vorschrift gilt für jeden Führerscheininhaber unter 21 Jahren (unabhängig von der Probezeit) und für jeden Führerscheininhaber innerhalb der Probezeit (unabhängig vom Lebensalter).
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn bestimmte Ausfallerscheinungen (meist Fahren von „Schlangenlinien“) den Schluß auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit zulassen. Sofern eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit festgestellt wird, kann dies als Straftat, § 316 StGB, verfolgt werden und zu einer strafgerichtlichen Verurteilung sowie zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen. Die Auffassung, man könne wegen einer derart geringen Blutalkoholkonzentration allenfalls wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden, ist also falsch.
Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Konzentration führt, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Ob die Alkoholmenge die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist für das Vorliegen der Ordnungswidrigkeit unerheblich. Sofern die Tat nachgewiesen werden kann und keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe vorliegen, wird die Ordnungswidrigkeit wie folgt geahndet (Stand 01.02.09):
ohne Voreintragungen gleichartiger Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten | Regelsatz 500 Euro Geldbuße | Ein Monat Fahrverbot | 2 Punkte im Fahreignungsregister |
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG oder § 316 oder § 315c Abs. 1, Nr. 1 lit. a) StGB | Regelsatz 1.000 Euro Geldbuße | Drei Monate Fahrverbot | 2 Punkte im Fahreignungsregister |
bei Eintraung mehrerer Entscheidungen nach § 24a StVG oder § 316 oder § 315c Abs. 1, Nr. 1 lit. a) StGB | Regelsatz 1.500 Euro Geldbuße | Drei Monate Fahrverbot | 2 Punkte im Fahreignungsregister |
Von den Regelsätzen kann im Einzelfall abgewichen werden. Die Geldbuße kann somit auch höher oder niedriger ausfallen.
Die früher gültige 0,8 Promille-Grenze wurde durch die Änderung der Bußgeld-Katalogverordnung zum 1. April 2001 abgeschafft. Die Grenze wurde insoweit auf 0,5 Promille gesenkt.
Ab einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ist jeder Kraftfahrer absolut fahruntüchtig, ohne dass es auf Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen ankommt (BGH, Beschluss vom 28.06.1990). Ein Gegenbeweis zur Fahruntüchtigkeit ist nicht möglich. Wer mit einer solchen Blutalkoholkonzentration im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, macht sich im Regelfall nach § 316 StGB strafbar. Zusammen mit der strafgerichtlichen Entscheidung wird regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist festgesetzt, innerhalb derer die zuständige Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Länge der Sperrfrist liegt im Ermessen des Gerichts. Bei den verschiedenen Gerichten haben sich insoweit unterschiedliche Übungen herausgebildet. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 – 1,5 Promille kann die Sperrfrist schätzungsweise 6 – 9 Monate betragen, bei 1,5 bis 2,0 Promille ca. 9 – 11 Monate und bei 2,0 Promille und darüber ab 10 Monate. Die Sperre kann auch ohne zeitliche Begrenzung angeordnet werden.
Die Wiederereilung der Fahrerlaubnis (die gesondert bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden muß) ist nach Ablauf der Sperrfrist meist unproblematisch, sofern in dem vorangegangenen Strafverfahren eine Blutalkoholkonzentration von nicht mehr als 1,6 Promille festgestellt wurde. Lag der Wert über dieser Grenze, macht die Behörde die Wiedererteilung regelmäßig von der Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens abhängig. Die Behörde hat jedoch jeden Antrag eigenverantwortlich und vollumfänglich zu prüfen. Sie kann auch bei einem niedrigeren Blutalkoholwert ein MPU-Gutachten verlangen, sofern dies nach dem Umständen des Einzelfalls erforderlich erscheint.
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille wird auch bei Radfahrern die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille kann eine eingeschränkte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vorliegen. Die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ist jeweils nach der für den Täter günstigsten Berechnungsmethode zu ermitteln. Es können somit in demselben Sachverhalt unterschiedliche Blutalkoholwerte zugrundelegt werden, je nachdem ob ein hoher oder niedriger Alkoholwert günstig ist.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 Promille hat das Gericht bei der Untersuchung des Vorwurfs einer strafbaren Trunkenheitsfahrt von Amts wegen die Schuldfähigkeit des Kraftfahrers zu überprüfen.