Die Blutalkoholbestimmung spielt eine zentrale Rolle in der Verkehrsstrafrechtspraxis. Sie ist ein entscheidendes Beweismittel, wenn es um Trunkenheitsfahrten und alkoholbedingte Verkehrsdelikte geht.
Gesetzliche Grundlagen der Blutalkoholbestimmung
Um die Blutalkoholkonzentration (BAK) labortechnisch bestimmen zu können, ist eine Blutentnahme beim Verdächtigen erforderlich. Die Anordnung steht nach der Neuregelung von § 81a der Strafprozessordnung (StPO) im Jahr 2017 dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
Die Entnahme einer Blutprobe bedarf keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des StGB begangen worden ist.
Vortest zur Feststellung der Alkoholisierung
Da die Blutentnahme einen körperlichen Eingriff darstellt, wird in der Regel zunächst ein Atemalkoholtest als Vortest durchgeführt. Dieser erfolgt auf freiwilliger Basis, da ein Beschuldigter in Deutschland nicht zur Mitwirkung gezwungen werden kann. In anderen Ländern, wie Österreich oder der Schweiz, kann die Verweigerung einer Atemalkoholkontrolle hingegen mit hohen Strafen belegt werden.
Ergibt der Vortest keinen Anhaltspunkt für eine strafbare Alkoholisierung, wird keine Blutentnahme angeordnet. Andernfalls oder bei Weigerung des Fahrers folgt eine Blutprobenentnahme.
Durchführung der Blutprobenentnahme
Die eigentliche Blutentnahme darf nur durch einen approbierten Arzt durchgeführt werden. Hierfür kann der Verdächtige zur nächsten Arztpraxis, ins Krankenhaus oder zur Polizeidienststelle gebracht werden.
Widersetzt sich der Betroffene der Blutentnahme, kann die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, beispielsweise durch Festhalten oder den Einsatz von Hand- und Fußfesseln. Eine gewaltsame Verhinderung der Entnahme kann zudem strafrechtliche Folgen haben, etwa wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB).
Zur Gewährleistung der Beweissicherheit wird die Blutprobe unter streng kontrollierten Bedingungen entnommen und dokumentiert. Um Verfälschungen durch Desinfektionsmittel auszuschließen, dürfen nur alkoholfreie Tupfer verwendet werden.
Labortechnische Analyse der Blutprobe
Die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration erfolgt nach den „Richtlinien für die Blutalkoholbestimmung für forensische Zwecke“. Dabei kommen mehrere Messverfahren zum Einsatz:
Gaschromatografie (GC)
Das wichtigste Verfahren ist die Gaschromatografie. Dabei wird das Blutserum durch Zentrifugation abgetrennt und auf eine hohe Temperatur erhitzt. Die enthaltenen Alkohole verdampfen und werden mittels eines Trennverfahrens und eines Flammen-Ionisations-Detektors (FID) quantitativ bestimmt.
ADH-Verfahren
Das enzymatische Verfahren nutzt das Co-Enzym NAD zur photometrischen Messung des Alkohols im Blut. Es ist schnell, kann jedoch auch auf andere Alkohole reagieren und wird daher meist als Zusatzmethode eingesetzt.
Widmark-Verfahren
Das älteste Verfahren basiert auf der chemischen Reaktion von Ethanol mit Kaliumdichromat. Es ist zeitaufwendig und weniger präzise, weshalb es heute nur noch selten genutzt wird.
Begleitstoffanalyse zur Überprüfung der Nachtrunkbehauptung
Häufig geben Beschuldigte an, sie hätten erst nach einer Trunkenheitsfahrt Alkohol konsumiert (sog. „Nachtrunkbehauptung“). Die Begleitstoffanalyse kann diese Aussage überprüfen, indem sie im Blut vorhandene charakteristische Substanzen verschiedener alkoholischer Getränke untersucht. So lässt sich feststellen, ob die konsumierten Getränke mit den Behauptungen des Verdächtigen übereinstimmen.
Konsequenzen einer hohen Blutalkoholkonzentration
Je nach festgestelltem BAK-Wert drohen erhebliche rechtliche Konsequenzen:
- Ab 0,3‰: Strafbarkeit bei auffälligem Fahrverhalten (relative Fahruntüchtigkeit, § 316 StGB).
- Ab 0,5‰: Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße, Fahrverbot und Punkten in Flensburg.
- Ab 1,1‰: Absolute Fahruntüchtigkeit mit Strafverfahren, Entziehung der Fahrerlaubnis und ggf. Freiheitsstrafe.
- Ab 1,6‰: Zusätzlich Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU).
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