Blutalkoholkonzentration

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Die Blutalkoholkonzentration (BAK) bezeichnet die Menge von Alkohol im Blut und wird üblicherweise in Promille angegeben (Gramm Alkohol pro Kilogramm Körpergewicht). Die BAK ist eine wichtige Einflußgröße für die Bestimmung der Fahrtüchtigkeit (s. "Promillegrenzen"). Die BAK kann in einer Blutprobe gemessen, aus der Atemalkoholkonzentration berechnet, oder durch Näherungsformeln über den Alkoholkonsum abgeschätzt werden.

Obwohl Alkohole durchaus auch eingeatmet, über die Haut aufgenommen oder intravenös verabreicht werden können, spielt in der Praxis vor allem die orale Aufnahme alkoholischer Getränke eine Rolle. Alkohol wird überwiegend in der Leber über die Alkoholdehydrogenase (ADH) abgebaut. Die Abbaurate liegt bei alkoholgewöhnten Erwachsenen oberhalb einer BAK von 0,1 Promille bei 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde.

Der Verlauf der BAK-Kurve wird auch durch die Verweildauer des Alkohols im Magen bestimmt, diese hängt vom Trinkverhalten ab. Süße, kohlensäurehaltige und warme Getränke passieren den Magen schneller als kalte und bittere Getränke. Ein gefüllter Magen erhöht die Verweildauer alkoholischer Getränke. Dies gilt vor allem nach fettreichen Mahlzeiten. Weitere Einflußfaktoren sind Körpergewicht, Körpergröße, Anteil an Körperfett, Geschlecht und die Zusammensetzung der Isoenzyme der ADH.

Die BAK kann mit unterschiedlichen Verfahren bestimmt werden. Die bei polizeilichen Blutentnahmen üblichen Verfahren sind das ADH-Verfahren und die gaschromatografische Bestimmung (GC). Neben der Blutalkoholbestimmung ist in Bußgeldverfahren auch die Atemalkoholanalyse als Beweismittel zugelassen.

Bei Blutalkoholuntersuchungen muss die BAK mit zwei unterschiedlichen Verfahren (meist ADH und GC)mit jeweils zwei Proben durchgeführt werden. Die vier Einzelwerte dürfen nicht mehr als 10 % vom Mittelwert abweichen.

Der Bundesgerichtshof hat Grundsätze für die Blutalkoholberechnung zur Tatzeit aufgestellt. Danach ist zunächst zu prüfen, ob eine hohe oder eine niedrige BAK für den Beschuldigten günstig ist. Wenn es beispielsweise um die Feststellung der Schuldunfähigkeit geht, kann eine hohe BAK günstig sein; wenn es dagegen auf die Bestimmung der Fahrtüchtigkeit ankommt, eine niedrige. 

Bei Berechnung der höchstmöglichen BAK ist zugunsten des Angeklagten von abgeschlossener Resorption auszugehen. Es ist von einem Abbau je Stunde von 0,2 Promille auszugehen. Außerdem ist ein Sicherheitszuschlag von einmalig 0,2 Promille von der ersten Stunde an zu berücksichtigen.

Bei Berechnung der niedrigstmögliche Blutalkoholkonzentration ist ist von einer Resorptionsphase von bis zu zwei Stunden auszugehen. Danach ist ein Abbau von 0,1 Promille pro Stunde anzunehmen.  

Meßergebnisse eines Atemalkoholmessgerätes dürfen wegen noch bestehender Messungenauigkeiten nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Einer Verwertung zugunsten des Angeklagten ist aber statthaft. Die Messwerte sind dann ebenso zurückzurechnen wie Blutprobenergebnisse.

Behauptet der Täter glaubhaft einen sogenannten Nachtrunk, also die Aufnahme weiterer Alkoholmengen nach der Tat, ist eine Rückrechnung nur noch sehr eingeschränkt möglich. In diesen Fällen kann eine Begleitalkoholanalyse Aufschluss bringen. Hierbei wird das Blut auf Vorhandensein bestimmter Alkoholbegleitstoffe überprüft.