4,8 ng/ml THC im Straßenverkehr und Angaben zu früherem Drogenkonsum rechtfertigen Fahrerlaubnisentziehung.
Bei gelegentlichem, also mehr als einmaligem, Cannabiskonsum ist gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) fehlende Fahreignung anzunehmen, wenn Konsum und Fahren nicht sicher getrennt werden können. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat dies mit Beschluss vom 04.10.12 bejaht im Fall eines Kraftfahrers, der eine THC-Konzentration von 4,8 ng/ml aufwies und angab, letztmalig vor einem halben Jahr Drogen konsumiert zu haben.