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OLG Hamm zu Traffipax SpeedoPhot

Keine „Betriebserlaubnis“ für Traffipax SpeedoPhot erforderlich

Geschwindigkeitsmessgeräte, die von Behörden bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verwendet werden, müssen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eichgesetzes zugelassen und geeicht sein. Eine „Betriebserlaubnis“ für das Geschwindigkeitsmessgerät „Traffipax SpeedoPhot“ ist neben der Zulassung und der Eichung indes nicht notwendig. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 19.11.12 bestätigt.